O V G R H E I N L A N D – P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K
R e c h t s n o r m e n BVO § 4 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 2 lit. a); BVO § 4 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 2; BVO § 4 Abs. 1 Nr. 6; BVO § 4 Abs. 1; BVO § 4 S c h l a g w ö r t e r Beamter; Beihilfe; Viagra; Erektionsstörung; erektile Dysfunktion; Dysfunktion, erektile; Depression; psychische Erkrankung; Erkrankung, psychische L e i t s a t z Einem Beamten sind die Kosten für Medikamente zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion auch dann nicht zu erstatten, wenn er neben der Erektionsstörung an einer hierdurch verursachten depressiven Erkrankung leidet.
Zum Sachverhalt
Der Kläger leidet infolge einer Prostataoperation an erektiler Dysfunktion. Er begehrt
die anteilige Erstattung der Kosten für die Medikamente Viagra und Muse mit der
Begründung, diese seien ihm nicht zur Potenzsteigerung, sondern zur Gewähr-
leistung seiner psychischen Stabilität verordnet worden. Aufgrund der Erektionsstö-
rungen leide er an depressiven Symptomen, die sich ohne die medikamentöse
Behandlung zu verfestigen und zu chronifizieren drohten.
Aus den Gründen
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die anteilige Erstattung seiner Kosten für die
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 1 BVO sind Aufwendungen für die vom Arzt aus An-
lass einer Krankheit verordneten Medikamente grundsätzlich beihilfefähig. Hiervon
ausgenommen sind jedoch nach Halbsatz 2 lit. a) der Vorschrift u. a. Arzneimittel, die
überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen. Hierunter fallen die
dem Kläger verordneten Präparate (1.), ohne dass dem Ausschluss höherrangiges
1. Dem Kläger wurden Viagra und Muse überwiegend zur Behandlung der erektilen
Dysfunktion verschrieben. Ausweislich der Stellungnahme von Dipl.-Psych. L. soll es
dem Kläger hierdurch ermöglicht werden, in einen sexuell ausreichend funktionsfähi-
gen Körperzustand zu kommen. Auch Prof. Dr. C. führt aus, nur mit der Einnahme
von Sildenafil (Viagra) oder Vardenafil (Cialis) sei es dem Kläger möglich, eine aus-
reichende Erektion zu bekommen. Dem steht nicht entgegen, dass hierdurch auch
die psychische Erkrankung des Klägers therapiert wird. An ihr leidet er nicht unab-
hängig von der erektilen Dysfunktion; vielmehr stellen sich die depressiven Symp-
tome – so auch Prof. Dr. C. in seinem vorgenannten Attest – als deren Nebenwirkung
dar. Unmittelbares Ziel der Medikation ist die Beseitigung der Erektionsstörungen.
Eine Linderung der depressiven Erkrankung ist sodann lediglich die mittelbare Folge
hiervon. Dass der Kläger dieser Wirkung größere Bedeutung beimisst als der Her-
stellung der Erektionsfähigkeit, vermag hieran nichts zu ändern.
2. Der Ausschluss der Medikamente Viagra und Muse von der Beihilfefähigkeit wi-
derspricht auch im Falle des Klägers nicht höherrangigem Recht. Weder die beam-
tenrechtliche Fürsorgepflicht (a) noch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz
(b) begründen den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch.
a) Die Verweigerung einer anteiligen Kostenübernahme durch den Beklagten wider-
spricht nicht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 45 Satz 1 Beamtenstatus-
gesetz, § 87 Satz 1 Landesbeamtengesetz. Dieses verfassungsrechtlich in Art. 33
Abs. 5 Grundgesetz – GG – verankerte Prinzip wird für Krankheitsfälle grundsätzlich
abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert (vgl. OVG RP, Urteil vom
21. Juli 2006 – 2 A 10575/06.OVG –, juris Rn. 27). Es fordert keine lückenlose Er-
stattung aller Kosten, die durch die Leistungen einer beihilfekonformen Krankenver-
sicherung nicht gedeckt sind. Zwar muss der Dienstherr insgesamt eine medizinisch
zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Er ist
jedoch nicht gehindert, die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen
zu beschränken oder auszuschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizi-
nisch Gebotenen nicht unterschreitet. Nach dem gegenwärtigen System nicht aus-
schließbar sind lediglich Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg einer Maß-
nahme von existenzieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtun-
gen des täglichen Lebens erledigen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai
2008 – 2 C 24/07 –, NVwZ 2008, 1378 [1380]). Dass diese Voraussetzungen im Fall
des Klägers gegeben wären, ist – zumal im Hinblick darauf, dass die Kosten einer
psychotherapeutischen Behandlung vom Beklagten erstattet werden – nicht ersicht-
b) Der Ausschluss der dem Kläger verordneten Medikamente von der Beihilfefähig-
keit verstößt des Weiteren nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrund-
satz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-
Die fehlende Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Behandlung der erektilen
Dysfunktion ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass sich deren Behandlungs-
bedürftigkeit vorwiegend aus sexuellen Bedürfnissen und damit nicht aus biologisch-
medizinischen Erfordernissen ergibt. Sie hängt wesentlich vom steuerbaren Willen
des Betroffenen ab, der über die Behandlung als solche sowie die Häufigkeit der
Anwendung medizinischer Mittel frei entscheiden und hierauf – je nach seinen indivi-
duellen Lebensbedürfnissen – ganz oder teilweise verzichten kann (vgl. BVerwG,
Urteil vom 28. Mai 2008 – 2 C 24/07 –, NVwZ 2008, 1378 [1380]).
Der Umstand, dass die Erektionsstörung beim Kläger darüber hinaus zu einer de-
pressiven Erkrankung geführt hat, rechtfertigt keine hiervon abweichende Bewertung.
Zwar ist der Beihilfeausschluss nicht mehr mit höherrangigem Recht vereinbar, wenn
das Arzneimittel zur Behandlung anderer Krankheiten als der erektilen Dysfunktion
eingesetzt wird, für die deren Besonderheiten der Ursachen sowie der Therapie-
– 2 C 23/08 –, NVwZ 2009, 847 [848]). Dem Kläger wurden Viagra und Muse jedoch
nicht wegen anderer Beschwerden, sondern unmittelbar zur Behebung der Erek-
tionsstörung verordnet. Die psychische (Folge-)Erkrankung beruht ausweislich der
ärztlichen Stellungnahmen allein hierauf, sodass sich die Notwendigkeit ihrer
Behandlung letztlich gleichfalls aus sexuellen Bedürfnissen ergibt. Zwar ist damit
nicht die depressive Erkrankung selbst, wohl aber ihre Ursache durch den Willen des
Klägers beeinflussbar. Der Dienstherr kann daher ohne Verletzung des Gleich-
behandlungsgrundsatzes bei der Regelung der Beihilfefähigkeit in Rechnung stellen,
dass der Beamte – ungeachtet der für ihn hiermit verbundenen erheblichen
Belastungen, deren Gewicht der Senat nicht verkennt – den Verlust der Erektions-
fähigkeit hinnehmen und so die Behandlungsbedürftigkeit entfallen lassen kann.
Wo ihm eine solche Akzeptanz nicht möglich ist, ist der Dienstherr wiederum in An-
betracht seines Ermessensspielraums bei der Ausgestaltung der Beihilfe von Verfas-
sungs wegen nicht gehindert, dem Beamten die Kosten einer psychotherapeutischen
Behandlung, nicht aber auch die Mittel für die Wiederherstellung der Erektionsfähig-
keit zu erstatten. Dieser Ansatz ist nicht deshalb widersprüchlich oder offensichtlich
ungeeignet, weil hierdurch allein eine Therapie der Symptome, nicht aber der Ur-
sache der depressiven Erkrankung beihilfefähig wäre. Vielmehr darf der Verord-
nungsgeber zugrunde legen, dass psychische Erkrankungen vorrangig psychothera-
peutisch zu behandeln sind, zumal andererseits nicht von vornherein auszuschließen
ist, dass bei einer Behandlung der erektilen Dysfunktion möglicherweise nur der
Auslöser der psychischen Erkrankung beseitigt wird, wohingegen eine psychische
Disposition latent fortbesteht und unter veränderten belastenden Umständen erneut
auftreten kann (vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 527/08 –, juris
Rn. 79). Ungeachtet der Frage, ob dies auch im jeweiligen Einzelfall zutrifft, ist der
Dienstherr deshalb nicht gehindert, sich im Rahmen der abstrakt-generellen Rege-
lung des Beihilferechts für eine Alternative zu entscheiden und hierdurch eine
Gleichbehandlung aller Beamten unabhängig von der Ursache der Dysfunktion sowie
der mitunter schwierig zu beantwortenden Frage zu gewährleisten, ob die mit einer
Erektionsstörung für alle Betroffenen verbundenen Belastungen Krankheitswert
B.O.C. y L. - N.º 217 Viernes, 8 de noviembre 2002 Artículo 13.– Modificaciones de crédito. Los expedientes de modificación de crédito que deban autorizarse porla Junta de Castilla y León o por la Consejería de Economía y Hacienda,d eberán tener entrada en esta Consejería antes de los días 16 y 23 denoviembre respectivamente. DECRETO 121/2002,de 7 de noviembre, por el que s