Informationsschreiben des finanzministeriums zu den Änderungen im beihilferecht

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Finanzministerium NRW · 40190 Düsseldorf in den Ministerien und im Landesrechnungshof Die Beihilfestelle informiert
Änderungen im Beihilfenrecht zum Jahresbeginn 2004
Durch die Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung (BVO) vom 12. Dezember 2003, die Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng) vom 12. Dezember 2003, den RdErl. v. 16.12.2003 zur Änderung der Verwaltungsverordnung zur BVO (VVzBVO) und das Haushaltsbegleitgesetz wird das Beihilfenrecht u.a. in folgenden Punkten geändert: Allgemeines
Kostendämpfungspauschale (§ 12 a BVO) vermindert sich je Kind um 60 €.
1.2 Beihilfeberechtigte erhalten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BVO für ihren Ehegatten
nur dann eine Beihilfe zu dessen Krankheitskosten, wenn dessen steuerlicher Gesamtbetrag
der Einkünfte im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 € im Jahr nicht überstiegen
hat. Renten werden dabei bei Rentenbeginn bis zum 31.12.2003 nur mit dem Ertragsanteil
berücksichtigt. Beginnt die erstmalige Rentenzahlung am bzw. nach dem 01.01.2004,
wird nicht nur der Ertragsanteil sondern der Zahlbetrag der Rente bei der Ermittlung der
Einkommensgrenze berücksichtigt. In der Praxis bedeutet dies, dass bei Rentenbeginn in
2004 die Aufwendungen eines Ehegatten bei der Beihilfengewährung dann nicht mehr
berücksichtigt
werden können, wenn der Bruttobetrag seiner Rente (d.h. Rente vor Ab-
zug des Krankenversicherungsbeitrags bzw. ohne Zuschuss zum Krankenversicherungs-
beitrag) 1.500 € monatlich beträgt. Liegt die Rente darunter, können ggf. weitere Ein-
künfte (z.B. aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung) zum Überschreiten der Jahresein-
kommensgrenze von 18.000 € führen.
Dienstgebäude und Lieferanschrift: Jägerhofstraße 6, 40479 Düsseldorf · http://www.fm.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien U 74 · U 75 · U 76 · U 77 · U 78 · U 79 bis Haltestelle Heinrich-Heine-Allee 1.3 Aufwendungen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) entstehen sind grundsätzlich
ohne besonderen Kostenvergleich mit den in der Bundesrepublik entstandenen Auf-
wendungen beihilfefähig, wenn gebietsfremden Personen nicht regelmäßig höhere Ge-
bühren als ansässigen Personen berechnet werden (§ 10 Abs. 1 BVO). Als Nachweis für
das Vorliegen dieser Voraussetzung reicht eine Bescheinigung des ausländischen
Krankenhauses oder des Arztes aus.
Behandlungen außerhalb der EU oder des EWR ist ein Vergleich mit Inlands-
kosten nicht erforderlich, wenn die Kosten 1.000 € (bisher 550 €) nicht übersteigen (§ 10
Abs. 3 Nr. 3 BVO).
1.5 Bei Versicherten in einer gesetzlichen Krankenkasse sind die durch das GKV-
Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) erhöhten oder neu eingeführten
Eigenanteile (z. B. die Praxisgebühr, Rezeptgebühren, Verordnungsgebühren) nicht beihil-
fefähig. Bei Pflichtversicherten, die Kostenerstattungen erhalten, sind die ungedeckten
Kosten nicht beihilfefähig (§ 3 Abs. 3 BVO).
Krankheitsaufwendungen
Implantate sind nur noch unter sehr engen Voraussetzungen (z.B.
atrophischer zahnloser Unterkiefer) und nach vorheriger Anerkennung durch die Fest-
setzungsstelle beihilfefähig (§ 4 Abs. 2 Buchstabe b BVO). Wird eine Implantatversorgung
gewählt, deren Kosten nicht als beihilfefähig anerkannt werden können, werden für jeden
durch die Implantatversorgung ersetzten Zahn pauschal 250 € als beihilfefähig anerkannt
(Nr. 5.5 VVzBVO). Mit diesem Betrag sind alle durch zahnärztliche oder kieferchirur-
gische Behandlung entstandenen Kosten abgegolten.
Von der Neuregelung unberührt bleiben alle Implantbehandlungen, mit denen vor dem
01.01.2004 begonnen wurde bzw. bei denen vor dem 01.01.2004 eine schriftliche Zusage
unter Berücksichtigung des bis zum 31.12.2003 geltenden Rechts erteilt wurde.
Krankenhausbehandlungen können die Zweibettzimmerzuschläge nur bis zu der
zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft vereinbarten Höhe
als beihilfefähig anerkannt werden (Nr.
9a.4 VVzBVO).
2.3 Nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 BVO sind Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft
bis zu 39 € pro Tag beihilfefähig, wenn im Haushalt ein Kind unter 15 Jahren oder ein pflegebedürftiger berücksichtigungsfähiger Angehöriger lebt, die bzw. der Beihilfeberech-tigte allein erziehend ist oder die den Haushalt führende Person nicht oder nur geringfügig berufstätig ist und aus folgenden Gründen den Haushalt nicht führen kann: - auf Grund begründeter ärztlicher Bescheinigung
für die ersten 7 Tage nach der stationären Unterbringung
für die ersten 7 Tage nach einer ambulanten Operation und
zur Vermeidung eines stationären Aufenthaltes (z.B. bei Liegeschwangerschaft),
wenn eine Hilfe zur Führung des Haushalts notwendig ist.
2.4 Aufwendungen für folgende Arzneimittel sind nicht beihilfefähig (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Buch-
stabe e BVO):
- zur Behandlung der erektilen Dysfunktion (z.B. Viagra, Levitra)
- zum Anreiz oder zur Steigerung der sexuellen Potenz
- zur Raucherentwöhnung
- zur Abmagerung oder zur Appetitzügelung
- zur Regulierung des Körpergewichts
- zur Verbesserung des Haarwuchses.
2.5 Beförderungskosten sind in folgenden Fällen nicht beihilfefähig (§ 4 Abs. 1 Nr. 11
BVO): - Fahrten am Wohn-, Behandlungs- oder Aufenthaltsort einschl. eines Umkreises von 30 km - Mehrkosten für Fahrten zu einem weiter entfernten Behandlungsort, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit besteht, - Rücktransport vom ausländischen Aufenthaltsort wegen Erkrankung. Soweit Beförderungskosten als beihilfefähig anerkannt werden können, werden bei
Fahrten mit der Deutschen Bahn die Kosten bis zur Höhe des Bundesbahntarifs Sparpreis
25
(Rabattsatz 25%) als beihilfefähig anerkannt (Nr. 11a.2 VVzBVO).
Sanatoriumsbehandlungen werden Beförderungskosten bei einer einfachen Ent-
fernung zwischen Wohnort und Behandlungsort bis 50 km pauschal mit 50 €, bei einer
Entfernung von mehr als 50 km pauschal mit 100 € als beihilfefähig anerkannt (Nr.
13.5VVzBVO).
2.7 Ambulante Heilkuren einschl. Müttergenesungskuren und Mutter/Vater-Kind-Kuren
können neben den aktiven Beamten auch berücksichtigungsfähigen Angehörigen und
Versorgungsempfänger
bewilligt werden. Die Voraussetzungen für die beihilfenrecht-
liche Anerkennung haben sich nicht geändert. Beihilfefähig sind die Behandlungskosten
und die Kurtaxe; zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung wird ein Zuschuss von
20 € täglich und für anerkannte Begleitpersonen von 15 € täglich gewährt (§ 7 BVO).
Sanatoriumsbehandlungen oder Heilkuren in der EU oder dem EWR
sind in demselben Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie in Deutschland bei-hilfefähig. Bei ambulanten Heilkuren ist eine Bescheinigung beizubringen, dass der aus-ländische Ort als Kurort anerkannt ist (§ 10 Abs. 2 BVO). künstliche Befruchtungen sind folgende Neuregelungen zu beachten (§ 8 Abs. 4
BVO und Nr. 18.4 VVzBVO): - Bei Behandlungsbeginn müssen die Ehegatten das 25. Lebensjahr vollendet haben - Frauen dürfen nicht das 40. Lebensjahr und Männer nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben - Beihilfen werden grundsätzlich für höchstens 3 Versuche gezahlt 2.10 Kosten für empfängnisregelnde Mittel sind nur für Personen bis zum 20. Lebensjahr
beihilfefähig (§ 8 Abs. 3 BVO). Eine Ausnahme gilt für Personen, die das 45. Lebensjahr
vollendet haben und durch ein amtsärztlich bestätigtes ärztliches Attest nachweisen, dass
das verordnete Kontrazeptionsmittel zur Behandlung einer Erkrankung notwendig ist (Nr.
18.3 VVzBVO).
2.11 Kosten für Sterilisationen sind nur noch in Krankheitsfällen beihilfefähig (§ 8 Abs. 2
BVO). Als Nachweis ist ein amtsärztliches Gutachten erforderlich. Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
3.1 Bei häuslicher Pflege durch Berufspflegekräfte dürfen die Aufwendungen, die die
Höchstbeträge nach dem Pflegeversicherungsgesetz übersteigen (s. Beträge unter 3.2 und 3.2 Satz 2), nur noch bei Pflegebedürftigen der Stufen II und III unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes als beihilfefähig anerkannt werden (§ 5 Abs. 3 BVO). teilstationäre Pflege sind nur noch bis zu folgenden Beträgen beihilfe-
Entstehen auf Grund besonderen Pflegebedarfs höhere Kosten, können sie bei Pflegebe-dürftigen der Stufen II und III unter Anrechnung eines Selbstbehalts bis zur Höhe der ver-gleichbaren Kosten einer Berufspflegekraft (derzeit rd. 3.400 €) bei der Beihilfengewäh-rung berücksichtigt werden. 3.3 Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege und für Verhinderungspflege sind jeweils bis zu
1.432 € im Kalenderjahr beihilfefähig (§ 5 Abs. 3 BVO). Aufwendungen in Todesfällen
Pauschalbeihilfe in Todesfällen in Höhe von 615 € bzw. bei Kindern in Höhe von
410 € soll entfallen (§ 11 Abs. 1 BVO).
Sonderreglungen für Angestellte und Arbeiter
Pflichtversicherte und freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte haben die
Möglichkeit, mit ihrer Krankenkasse Kostenerstattungen zu vereinbaren. Die in diesen
Fällen verbleibenden Eigenanteile sind nicht beihilfefähig (§ 1 Abs. 2 BVOAng).
Die Änderungen mit Ausnahme des Wegsfalls der Pauschalbeihilfe in Todesfällen (s. 4.) treten
am 01.01.2004 in Kraft
; die Pauschalbeihilfe in Todesfällen wird mit Inkrafttreten des Haus-
haltsbegleitgesetzes (voraussichtlich am 01.02.2004) entfallen.
Die Zusammenstellung soll nur einen groben Überblick geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Insbesondere ist zu beachten, dass stets nur die notwendigen und angemessenen Kosten als beihilfefähig anerkannt werden können. Dies gilt auch dann, wenn keine besondere Begrenzungs- oder Ausschlussregelung in der Beihilfenverordnung enthalten ist. In Zweifels-fällen fragen Sie daher bitte Ihre zuständige Bearbeiterin bzw. Ihren zuständigen Bearbeiter in der Beihilfefestsetzungsstelle. Dieser Information sind die BVO, die BVOAng und die Verwaltungsvorschriften zur BVO in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung beigefügt.

Source: http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/organisation/abteilung02/dezernat_23/rechtsgrundlagen/infoschreiben_fm.pdf

Doc cadal 35

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