Meldung von medikamenteneinnahme

Antidoping-Beauftrager / Vorsitzender der Medizinischen Kommission
Meldung von Medikamenteneinnahme

Aus gegebener Veranlassung weisen wir nochmals darauf hin, dass bei Asthma-Erkrankung
zu beachten ist, dass die Einnahme bestimmter Medikamente durch Vorlage eines ärztlichen
bzw. fachärztlichen Attestes beim DSV anzumelden ist.
Der nachstehende Hinweis sollte im eigenen Interesse unbedingt beachtet werden.
Leidet ein(e) Athlet(in) an einem fachärztlich festgestellten Bronchial – oder Anstrengung-
sasthma, so ist folgendermaßen zu verfahren:
In dem fachärztlichen Attest müssen die Diagnose und die zur Behandlung notwendigen Me-
dikamente - soweit sie auf der Medikamenten–Verbotsliste stehen – einschließlich ihrer An-
wendungsform (z.B. Inhalation) und Dosierung vermerkt sein.
Anstelle eines fachärztlichen Attestes kann auch ein Vordruck des DSV („Anmeldung der
Einnahme von Medikamenten“) über die Geschäftsstelle des DSV oder im Internet
(www.dsv.de) bezogen werden. Der medizinische Teil muß dann vom Facharzt ausgefüllt
werden. Das fachärztliche Attest ist jährlich zu erneuern.
Bei der Asthma-Medikamenten-Erstanmeldung ist außerdem eine Kopie einer Lungenfunkti-
onsprüfung hinzuzufügen.
Attest und ggf. Lungenfunktionsprüfung sind dem Antidoping-Beauftragten des DSV über die
DSV-Geschäftsstelle zuzusenden.
Eine Kopie des fachärztlichen Attestes ist bei jeder Dopingkontrolle vorzulegen.
Eine zusätzliche Anmeldung bei FINA oder LEN ist nicht erforderlich.
Zu beachten ist weiterhin:
Beta-2-Agonisten stehen auf der medikamentösen Verbotsliste. Ausnahmen (s.u.) können nur
für 4 unterschiedlich wirkende Präparategruppen gemacht werden: für Medikamente, welche
die Wirksubstanz Salbutamol, Salmeterol, Terbulatin oder Formoterol enthalten. (Wichtig:
Immer verboten sind Präparate mit den Wirksubstanzen Clenbuterol (z.B. Spiropent), Fenote-
rol (z.B. Berodual, Berotec, Ditec) und Reproterol (z.B. Aarane, Allergospasmin)). Auch
Kombinationspräparate mit einer dieser Präparategruppe und z.B. einem Cortisonpräparat
können – immer auf Antrag – erlaubt werden. Zu beachten ist auch, dass die Beta-2-
Agonisten nur zur Inhalation und in der verordneten Dosierung angewendet werden. Es gibt
nämlich für das Salbutamol – ähnlich dem Coffein – eine Ausscheidungsobergrenze im Urin.
Cortisonhaltige Präparate stehen ebenfalls auf der medikamentösen Verbotsliste. Wird Corti-
son zur Inhalation oder als Nasenspray, Tropfen oder Creme oder als örtliche Injektion (z.B.
in Gelenke oder an eine Sehne) ärztlich verordnet, so ist diese Anwendungsform erlaubt.
Die ärztliche Verordnung ist aber bei einer eventuellen Dopingkontrolle vorzulegen. Eine
Anmeldung ist nicht notwendig.
Cortison bei „systemischer“ Anwendung (z.B. als Tabletten, Zäpfchen, i.m. Spritzen) ist ge-
nerell verboten. Nur die Medizinische Kommission des DSV kann im Einzelfall bei Vorlage
von entsprechenden Gutachten Ausnahmen gestatten. Hierbei werden strenge Maßstäbe ange-
legt.
Im Übrigen verweisen wir auf die amtliche Veröffentlichung in Swim and more (Ausgabe
02/2002) und auf die vom Deutschen Sportbund (DSB) herausgegebene "Liste zulässiger
Medikamente". Sie kann bei der DSV Geschäftsstelle angefordert werden (Porto zwei Brief-
marken à 1.44 Euro beifügen). Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der NADA
in Bonn (http://www.cykomm.de/nada/haupt.html)
Manfred Dörrbecker / Prof. Dr. med. Eide D. Lübs
29.07.2003

Source: http://archiv.swimpool.de/news/download/030729_medikamenteneinnahme.pdf

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Jake J. Thiessen, PhD Hallman Director, School of Pharmacy University of Waterloo Waterloo, Ontario, Canada Jake Thiessen received his B.Sc. (Pharm) degree from the University of Manitoba in 1965. He went on to complete a Master’s of Science, and then moved to the University of California at San Francisco for his Ph.D. work in Pharmaceutical Chemistry. His academic specializatio

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