Antidoping-Beauftrager / Vorsitzender der Medizinischen Kommission Meldung von Medikamenteneinnahme
Aus gegebener Veranlassung weisen wir nochmals darauf hin, dass bei Asthma-Erkrankung zu beachten ist, dass die Einnahme bestimmter Medikamente durch Vorlage eines ärztlichen bzw. fachärztlichen Attestes beim DSV anzumelden ist. Der nachstehende Hinweis sollte im eigenen Interesse unbedingt beachtet werden. Leidet ein(e) Athlet(in) an einem fachärztlich festgestellten Bronchial – oder Anstrengung- sasthma, so ist folgendermaßen zu verfahren: In dem fachärztlichen Attest müssen die Diagnose und die zur Behandlung notwendigen Me- dikamente - soweit sie auf der Medikamenten–Verbotsliste stehen – einschließlich ihrer An- wendungsform (z.B. Inhalation) und Dosierung vermerkt sein. Anstelle eines fachärztlichen Attestes kann auch ein Vordruck des DSV („Anmeldung der Einnahme von Medikamenten“) über die Geschäftsstelle des DSV oder im Internet (www.dsv.de) bezogen werden. Der medizinische Teil muß dann vom Facharzt ausgefüllt werden. Das fachärztliche Attest ist jährlich zu erneuern. Bei der Asthma-Medikamenten-Erstanmeldung ist außerdem eine Kopie einer Lungenfunkti- onsprüfung hinzuzufügen. Attest und ggf. Lungenfunktionsprüfung sind dem Antidoping-Beauftragten des DSV über die DSV-Geschäftsstelle zuzusenden. Eine Kopie des fachärztlichen Attestes ist bei jeder Dopingkontrolle vorzulegen. Eine zusätzliche Anmeldung bei FINA oder LEN ist nicht erforderlich. Zu beachten ist weiterhin: Beta-2-Agonisten stehen auf der medikamentösen Verbotsliste. Ausnahmen (s.u.) können nur für 4 unterschiedlich wirkende Präparategruppen gemacht werden: für Medikamente, welche die Wirksubstanz Salbutamol, Salmeterol, Terbulatin oder Formoterol enthalten. (Wichtig: Immer verboten sind Präparate mit den Wirksubstanzen Clenbuterol (z.B. Spiropent), Fenote- rol (z.B. Berodual, Berotec, Ditec) und Reproterol (z.B. Aarane, Allergospasmin)). Auch Kombinationspräparate mit einer dieser Präparategruppe und z.B. einem Cortisonpräparat können – immer auf Antrag – erlaubt werden. Zu beachten ist auch, dass die Beta-2- Agonisten nur zur Inhalation und in der verordneten Dosierung angewendet werden. Es gibt nämlich für das Salbutamol – ähnlich dem Coffein – eine Ausscheidungsobergrenze im Urin. Cortisonhaltige Präparate stehen ebenfalls auf der medikamentösen Verbotsliste. Wird Corti- son zur Inhalation oder als Nasenspray, Tropfen oder Creme oder als örtliche Injektion (z.B. in Gelenke oder an eine Sehne) ärztlich verordnet, so ist diese Anwendungsform erlaubt. Die ärztliche Verordnung ist aber bei einer eventuellen Dopingkontrolle vorzulegen. Eine Anmeldung ist nicht notwendig. Cortison bei „systemischer“ Anwendung (z.B. als Tabletten, Zäpfchen, i.m. Spritzen) ist ge- nerell verboten. Nur die Medizinische Kommission des DSV kann im Einzelfall bei Vorlage von entsprechenden Gutachten Ausnahmen gestatten. Hierbei werden strenge Maßstäbe ange- legt. Im Übrigen verweisen wir auf die amtliche Veröffentlichung in Swim and more (Ausgabe 02/2002) und auf die vom Deutschen Sportbund (DSB) herausgegebene "Liste zulässiger Medikamente". Sie kann bei der DSV Geschäftsstelle angefordert werden (Porto zwei Brief- marken à 1.44 Euro beifügen). Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der NADA in Bonn (http://www.cykomm.de/nada/haupt.html) Manfred Dörrbecker / Prof. Dr. med. Eide D. Lübs 29.07.2003
Jake J. Thiessen, PhD Hallman Director, School of Pharmacy University of Waterloo Waterloo, Ontario, Canada Jake Thiessen received his B.Sc. (Pharm) degree from the University of Manitoba in 1965. He went on to complete a Master’s of Science, and then moved to the University of California at San Francisco for his Ph.D. work in Pharmaceutical Chemistry. His academic specializatio