Sonstige marktregeln 1 - begriffsbestimmungen version 4
Sonstige Marktregeln Gas Kapitel 1 Begriffsbestimmungen
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INHALTSANGABE
1. AB-BKO.9 Abrechnungsperiode .9 Alliquote Verrechnung.9 Anbieter von Ausgleichsenergie .9 Anschlussleistung .9 Anschlussleitung .9 Arbeitstag .9 8. Ausgleichsenergie .9 Ausgleichsenergie bilanziell .9 Ausgleichsenergie physikalisch.9 Bankverbindung, einzugsfähige .9 Basissicherheit.9 Betriebsdruck .9 Bezugsfahrplan .10 Bieterkurve .10 16. Bilanzgruppe (BG).10 Bilanzgruppenkoordinator (BKO) .10 Bilanzgruppenmitglieder (BGM) .10 Bilanzgruppenmitgliedschaft, mittelbare .10 Bilanzgruppenmitgliedschaft, unmittelbare.10 Bilanzgruppenumsatz.10 22. Bilanzgruppenverantwortlicher (BGV) .10 BKO – Vertrag.10 Bonitätsprüfung .10 Börse.11 Clearing, erstes .11 Clearing, zweites .11 Clearingintervall .11 Clearingperiode.11 Clearingzeitraum .11 Day Ahead Rates (DAR).11 Deklaration .11
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34. Direktleitung .12 35. Drittstaaten .12 Eigenverbrauch .12 37. Einspeiser.12 Einspeisung.12 Einspeisepunkt.12 Einspeisung von Inlandsproduktion .12 Einziehungsfähige Bankverbindung .12 Elektronische Signatur .12 Encoderzählwerk.12 Energie.12 45. Endverbraucher.12 Entnahmefahrplan.12 Entnahmefahrpläne für Großabnehmer .13 48. Entnehmer .13 49. EPS.13 Erdgasbörse .13 51. Erdgashändler .13 52. Erdgasleitungsanlage.13 53. Erdgaslieferant .13 54. Erdgasunternehmen .13 Externe Fahrpläne.14 56. Fahrplan.14 Fahrplanrevision .14 58. Fernleitung.14 59. Fernleitungsunternehmen .14 Gastag.14 Gaszähler.14 Geltende Systemnutzungstarife .14 Geltende Technische Regeln .14 Green Card .14 65. Grenzüberschreitender Transport .14 Großabnehmer .14 Großeinspeisung.15
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68. Hausanschluss.15 Hausanschluss inaktiv .15 Hauptabsperrvorrichtung .15 71. Hausdruckregler.15 Hilfsdienste.15 73. Horizontal integriertes Unternehmen .15 74. Hub .15 Hub-Dienstleistungsunternehmen.15 Indirekte Stellvertretung .15 77. Inhaber von Transportrechten .15 78. Integriertes Erdgasunternehmen.15 Interne Fahrpläne .15 Jahresverbrauch .15 Kapazitätserweiterungsvertrag.16 Kapazitätszuordnung, unterbrechbar .16 Kapazitätszuordnung, gesichert.16 84. kommerzielle Hub-Dienstleistungen .16 Konzernunternehmen .16 86. Kostenwälzung.16 87. Kunden.16 88. Langfristige Planung .16 89. Lastprofil (LP).16 Lastprofilzähler (LPZ) .16 Leistungsmessung .16 92. Lieferant (LF) .17 Lieferfahrplan .17 94. logistische Hub-Dienstleistungen .17 95. Markregeln .17 96. Marktteilnehmer .17 Mengenumwerter .17 Merit Order List .17 Messdifferenz .17 100.Messwert.17 101.Mindestsicherheit.17
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102.Netz .17 103.Netzanschluss .17 104.Netzanschlusspunkt .17 105.Netzausbauvertrag.18 106.Netzbenutzer.18 107.Netzbereich.18 108.Netzbereitstellung .18 109.Netzbereitstellungsentgelt .18 110.Netzbetreiber (NB).18 111.Netzebene .18 112.Netznutzung.18 113.Netzverluste.18 114.Netzzugang .18 115.Netzzugangsberechtigte.18 116.Netzzugangswerber .18 117.Netzzugangsvertrag.18 118.Netzzutritt .19 119.Netzzutrittsentgelt.19 120.neue Infrastruktur .19 121.Nicht zugeordnete Kapazität .19 122.Nominierung .19 123.Norm-Kubikmeter, Normzustand (Nm³).19 124.Produzent .19 125.Prognose .19 126.Regeln der Technik .19 127.Regelenergie.19 128.Regelzone (RZ) .19 129.Regelzonenführer (RZF) .20 130.Regelzonenüberschreitende Fahrpläne .20 131.Renominierung.20 132.Risikomanagement .20 133.Risk Management.20 134.Seller .20 135.Sicherheit.20
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136.Signatur, elektronische .20 137.Signierte E-Mail .20 138.Smart Meter (SM).20 139.Sonstige Marktregeln (SoMa).20 140.Sonstige Transporte .21 141.Speicheranlage.21 142.Speicherunternehmen .21 143.Speicherzugangsberechtigte .21 144.Stand der Technik .21 145.Standardisiertes Lastprofil (SLP) .21 146.Stückelung.21 147.Systembetreiber .21 148.Systemnutzungsentgelt.21 149.Übergabestelle .21 150.Variable Sicherheit.21 151.Verbundenes Unternehmen .21 152.Verbundnetz .22 153.Verbrauch .22 154.Verbrauchsabgrenzung .22 155.Verfügbare Leitungskapazität .22 156.Verrechnungsbrennwert.22 157.Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung der Ausgleichsenergie .22 158.Verrechnungszeitraum .22 159.Verschlüsselte E-Mail .22 160.Versorger .22 161.Versorgung .22 162.Verteilergebiet .22 163.Verteilerleitungen.22 164.Verteilerunternehmen .22 165.Verteilung .22 166.Vertikal integriertes Erdgasunternehmen.23 167.Verwaltung von Erdgasspeichern .23 168.Vorgelagerte Erdgasleitungsanlage .23 169.Vorgelagertes Rohrleitungsnetz .23
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170.Werktag.23 171.Wochenarbeitstag .23 172.Zählergröße .23 173.Zählerregler .23 174.Zählpunkt .23 175.Zertifizierte E-Mail Adresse .23 176.Zielstaat .23 177.Zugeordnete Kapazität .24
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Allgemeine Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators
Abrechnungsperiode
Grundsätzlich ein Zeitraum von 365 Tagen (366 Tagen).
Alliquote Verrechnung
Berechnung des Verbrauches zur Verrechnung eines nicht leistungsgemessenen Kunden, welcher aufgrund von anerkannten technischen Methoden wie z.B. standardisierten Lastprofilen berechnet wird und kein entsprechender Zählerstand vorliegt.
Anbieter von Ausgleichsenergie
Jedes Bilanzgruppenmitglied, dass die technischen Voraussetzungen erfüllt, am Ausgleichsenergiemarkt anzubieten.
Anschlussleistung
Maximale Leistung der angeschlossenen Gasgeräte nach dem Zählpunkt oder die vertraglich vereinbarte maximale Stundenleistung für den Zählpunkt in kWh oder Nm³/h.
Anschlussleitung Arbeitstag
Alle Tage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen, gesetzlich vorgeschriebenen Feiertagen, Karfreitag sowie 24. und 31. Dezember.
8. Ausgleichsenergie1 Differenz zwischen Aufbringung und Abgabe einer Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann. Ausgleichsenergie bilanziell
Die jeweilige Differenz zwischen Aufbringung und Abgabe je Bilanzgruppe und Messperiode, wobei diese vom Bilanzgruppenkoordinator ermittelt und der jeweiligen Bilanzgruppe verrechnet wird.
Ausgleichsenergie physikalisch
Die vom Regelzonenführer tatsächlich abgerufene Ausgleichsenergiemenge.
Bankverbindung, einzugsfähige
Bankkonto für welches ein Einziehungsauftrag eingerichtet werden kann.
Basissicherheit
Haftungsanteil der Sicherheit des Bilanzgruppenverantwortlichen infolge seiner Bonitäts-beurteilung.
Betriebsdruck
Druck, bei dem die Leitungsanlage unter normalen Betriebsbedingungen ständig betrieben werden kann.
Bezugsfahrplan
Der regelzoneninterne Fahrplan, der die Summe der geplanten Gasbezüge aller Bilanzgruppenmitglieder einer Bilanzgruppe im Stundenintervall für einen Kalendertag darstellt.
Bieterkurve
1 Blau und kursiv dargestellte Texte sind aus dem GWG übernommen und können daher nicht abgeändert werden.
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Die preisliche Reihung von Ausgleichsenergiemengen welche vom BKO erstellt wird.
16. Bilanzgruppe (BG) Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt. Bilanzgruppenkoordinator (BKO)
Eine natürliche oder juristische Person, die eine Verrechnungsstelle für die Organisation und die Abrechnung der Ausgleichsenergieversorgung innerhalb einer Regelzone aufgrund einer behördlichen Konzession betreibt.
Bilanzgruppenmitglieder (BGM)
Erdgasversorger oder Kunden, welche innerhalb einer Bilanzgruppe zum Zwecke des Ausgleiches zwischen Aufbringung und Abgabe von Erdgas zusammengefasst sind.
Bilanzgruppenmitgliedschaft, mittelbare
Netzbenutzer und Erdgashändler, di mit Lieferanten oder Ergasversorger einen Vertrag über die Lieferung von Erdgas inklusive der Organisation und Abrechnung der aus der Abweichung von Verbrauch und Aufbringung sich ergebenden, auf sie entfallenden Ausgleichsenergie abschließen, werden jener Bilanzgruppe mittelbar zugeordnet, der ihr Lieferant oder Versorger angehört. Diese Zuordnung wird als mittelbare Bilanzgruppenmitgliedschaft bezeichnet. In einem solchen Fall besteht keine direkte Vertragsbeziehung
Bilanzgruppenmitgliedschaft, unmittelbare
Marktteilnehmer, die mit einem Bilanzgruppenverantwortlichen einen Vertrag über die Organisation und Abrechnung der aus der Abweichung von Verbrauch und Aufbringung sich ergebenden, auf sie entfallenden Augleichsenergie abschließen, sind unmittelbare Bilanzgruppenmitglieder.
Bilanzgruppenumsatz
Je Bilanzgruppe und Clearingperiode die Summe der Bezugsfahrpläne zuzüglich der bezogenen Ausgleichsenergie auf der Habenseite des Bilanzkontos oder wahlweise die Summe der Lieferfahrpläne und Verbrauchszählwerte zuzüglich der gelieferten Ausgleichsenergie auf der Sollseite des Bilanzkontos.
22. Bilanzgruppenverantwortlicher (BGV) Eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige natürliche oder juristische Person, welche die Mitglieder einer Bilanzgruppe vertritt. BKO – Vertrag
Vertrag des Bilanzgruppenkoordinators mit den Marktteilnehmern für die im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben zu erbringenden Leistungen mit welchem die AB-BKO in Kraft gesetzt werden.
Bonitätsprüfung
Die Bonitätsprüfung eines neu zuzulassenden oder bestehenden BGV ist die Evaluierung seiner gesamten wirtschaftlichen, gesellschaftsrechtlichen, finanziellen und personellen Lage.
Natürliche oder juristische Person, an die an einem Einspeisepunkt in die Regelzone Energie geliefert werden soll, wobei es sich hierbei z.B. um eine Bilanzgruppe, Speicherunternehmen, Produzenten oder Vorlieferanten handeln kann.
Clearing, erstes
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Findet periodisch, zumindest monatlich statt, und ist die Bestimmung der Ausgleichsenergie je Clearingperiode und BG mittels Saldenbildung aus der Aggregation der Fahrpläne und der Summe aus aggregierten Zählwerten (Zeitreihen gestückelt nach Clearingperiode) sowie aggregierten Lastprofilen.
Clearing, finanzielles
Ermittlung der geldmäßigen Salden pro Clearingperiode und Bilanzgruppe für die Ausgleichsenergie durch die Verrechnungsstelle, sowie die Ermittlung der Salden über den gesamten Verrechnungszeitraum je Bilanzgruppe und die Erstellung der Abrechnungen für die einzelnen Bilanzgruppenverantwortlichen.
Clearing, technisches
Bilanzierung der in der Verrechnungsstelle eingerichteten technischen Konten pro Bilanzgruppe. Dabei werden die von den Netzbetreibern der jeweiligen Bilanzgruppe zugeordneten Zeitreihen pro Lieferant/Versorger bzw. Produzent und etwaige Programmwerte (kaufmännische Fahrpläne), welche zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wurden, berücksichtigt.
Clearing, zweites
Es ist die Korrektur der im ersten Clearing bestimmten Ausgleichsenergie je BG auf der Basis der tatsächlich gemessenen Jahresenergie von Erzeugung und Verbrauch.
Clearingintervall Clearingperiode
Die kleinste Zeiteinheit (1 Stunde), für die von der Verrechnungsstelle die Preise der Ausgleichsenergie ermittelt und Mengen verbrauchter Ausgleichsenergie für das technische Clearing berechnet werden. Sie beginnt und endet jeweils zur vollen Stunde.
Clearingzeitraum
Ist das Intervall, für den das Clearing von der Verrechnungsstelle durchgeführt wird.
Day Ahead Rates (DAR)
Möglichkeit für Ausgleichsenergieanbieter nach Wiedereröffnung des Ausgleichenergiemarktes zusätzliche Ausgleichsenergieanbote, im Falle des Vorhandenseins freier Speicherkapazitäten von Speicherbetreibern, zu legen.
Deklaration
Deklaration ist eine in einer Summenmessung enthaltenen Teilmenge, die über Erklärung festge-stellt wird. Im
Gegenflusstransport wird nicht gemessen, sondern aufgrund abgegebener Fahrpläne definiert.
34. Direktleitung Eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtet Erdgasleitung. 35. Drittstaaten Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind. Eigenverbrauch
Jene Erdgasmenge, die ein Netzbetreiber benötigt, damit Verteilerleitungen störungsfrei betrieben werden können.
37. Einspeiser Ein Erzeuger von biogenen Gasen, einen Produzenten von Erdgas, ein Erdgasunternehmen oder ein Speicherunternehmen, der oder das Erdgas in ein Netz abgibt. Einspeisung
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Menge in Nm³ oder kWh, welche in einem Abrechnungszeitraum eingespeist wird.
Einspeisepunkt
Jener Punkt, an dem sich der Netzbetreiber verpflichtet, Erdgas bis zur maximal vereinbarten Transportkapazität am Einspeisepunkt zu übernehmen und am Entnahmepunkt bereitzustellen.
Einspeisung von Inlandsproduktion
Die Summe aller Erdgasmengen aus Produktionsübergabestationen eines Produzenten, inklusive der Speichertätigkeit für die Erdgasgewinnung gem. MinroG. Einziehungsfähige Bankverbindung siehe „Bankverbindung, einzugsfähige“
Einziehungsfähige Bankverbindung
Siehe „Bankverbindung, einziehungsfähige“
Elektronische Signatur Encoderzählwerk
Zählwerk mit elektronischer Schnittstelle zur Auslesung des Zählerstandes.
Ist das Ergebnis der Multiplikation aus Volumen mal Brennwert.
45. Endverbraucher Ein Verbraucher, der Erdgas für den Eigenbedarf kauft. Entnahmefahrplan
Der Fahrplan, der die Summe der geplanten Gasentnahmen eines Bilanzgruppenmitgliedes einer Bilanzgruppe im Stundenintervall für einen Kalendertag an den Zählpunkten darstellt, mit welchem das Bilanzgruppenmitglied dieser Bilanzgruppe angehört.
Entnahmefahrpläne für Großabnehmer
Entnahmefahrpläne für Großabnehmer sind von der jeweiligen Bilanzgruppe an den RZF gemäß den allgemeinen Regeln für die Fahrplanübermittlung zu liefern,
a) wenn sich die Abnahme des Großabnehmers sprunghaft ändert und der maximale Stundenwert des
Vorjahres die 10.000 Nm³/h-Grenze überschritten hat;
b) wenn eine gleichmäßige Abnahme vorliegt und der maximale Stundenwert des Vorjahres die 20.000
c) wenn eine saisonale Abnahme vorliegt und der maximale Stundenwert des Vorjahres die 10.000
d) Bei saisonaler Abnahme ist ein Fahrplan nur für jene Tage zu liefern, für die eine Abnahme geplant
ist, in den beiden anderen Fällen für jeden Tag.
e) Gleichmäßiges Abnahmeverhalten liegt vor, wenn sich der Verbrauch von einer auf die andere
Stunde um weniger als +/-50% ändert, sonst liegt sprunghaftes Verhalten vor. Saisonales Abnahmeverhalten ist gegeben, wenn Verbrauchspausen von mehr als einem Monat auftreten.
48. Entnehmer Ein Endverbraucher, ein Speicherunternehmen oder ein Netzbetreiber, der Erdgas aus dem Netz bezieht. 49. EPS Abkürzung für Erdgashändler (siehe Definition „Erdgashändler“), Produzent (siehe Definition „Produzent), Speicherunternehmen (siehe Definition „Speicherunternehmen“) Erdgasbörse
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Ein Börseunternehmen oder eine Abwicklungsstelle für Börsegeschäfte am Erdgasmarkt.
51. Erdgashändler Eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas kauft oder verkauft, ohne innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet iat, eine Fernleitungs- oder Verteilerfunktion wahrzunehmen. 52. Erdgasleitungsanlage Eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird, sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen, und Gasdruckeinrichtungen. 53. Erdgaslieferant Eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas an Wiederverkäufer oder Endverbraucher liefert. 54. Erdgasunternehmen Eine natürliche oder juristische Person, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, mindestens eine wahrnimmt und für die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme der Endverbraucher. Externe Fahrpläne
Externe Fahrpläne sind Fahrpläne aus Einspeisung aus Inlandsproduktion, Importen und Exporten, Einspeisung in und Entnahme aus Speicheranlagen.
56. Fahrplan Jene Unterlage, die angibt, welche Leistung (Normalkubikmeter/Zeiteinheit) in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) zwischen Bilanzgruppen kommerziell oder über Regelzonengrenzen ausgetauscht wird. Fahrplanrevision
Die Abänderung von Fahrplänen in Übereinstimmung mit den dafür vorgesehenen Marktregeln.
58. Fernleitung Eine Anlage zum Zwecke des Transports von Erdgas durch eine Hochdruckleitung oder ein Hochdrucknetz, sofern diese Leitungsanlage auch für den Transit oder den Transport zu anderen Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen bestimmt ist. 59. Fernleitungsunternehmen Eine natürliche oder juristische Person, die eine Fernleitung betreibt und Träger einer Genehmigung gemäß § 13 GWG ist oder die gemäß § 76 GWG keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf.
Zeitraum, auf den Fahrpläne bezogen sind. Der Gastag beginnt um 00.00 Uhr und endet mit 24.00 Uhr desselben Tages.
Gaszähler
Ein Messgerät, mit dem die entnommene oder eingespeiste Gasmenge erfasst wird.
Geltende Systemnutzungstarife
Die von den Netzbenutzern für die Netznutzung an die Netzbetreiber zu entrichtenden geltenden, behördlich festgesetzten, Tarife.
Geltende Technische Regeln Green Card
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Bestätigung des Bilanzgruppenkoordinators gegenüber der ECG, dass ein bestimmter Antragsteller bezüglich eines Ausübungsbescheides bei ECG von Seiten des Bilanzgruppenkoordinators die technischen, finanziellen und vertraglichen Vorraussetzungen erfüllt.
65. Grenzüberschreitender Transport Ein Transport von Erdgas in einen Zielstaat auch wenn in Österreich eine Zwischenspeicherung des Gases erfolgt. Großabnehmer
Ein Großabnehmer ist ein Endverbraucher mit einem vertraglich vereinbarten Verbrauch von mehr als 10.000 Nm³ pro Stunde.
Siehe auch „Entnahmefahrpläne für Großabnehmer“
Großeinspeisung
Physische Einspeisungen aus der Inlandsproduktion mit Einspeisungen von mehr als 100 MWh pro Stunde.
68. Hausanschluss Jener Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Verteilernetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung oder – sofern vorhanden – mit dem Hausdruckregler. Ein allfälliger Hausdruckregler in der Anlage des Endverbrauchers ist Bestandteil des Hausanschlusses. Hausanschluss inaktiv
Ein Hausanschluss bei dem kein Netzzugangsvertrag für diesen Anschluss zwischen Kunden und Netzbetreiber besteht.
Hauptabsperrvorrichtung
Die Hauptabsperrvorrichtung bezeichnet das Ende des Verteilernetzes, sofern kein Hausdruckregler montiert ist.
71. Hausdruckregler Eine Druckregeleinrichtung im Eigentum des Netzbetreibers mit einem Druckregelbereich von einem eingangsseitigen Überdruck größer als 0,5 bar (0,05 MPa) und kleiner/gleich 6 bar (0,6 MPa) auf einen ausgangsseitigen Überdruck kleiner/gleich als 0,5 bar (0,05 MPa), sofern die Druckregeleinrichtung nicht Teil einer gewerblichen Betriebsanlage ist. Hilfsdienste
Alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Fernleitungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind.
73. Horizontal integriertes Unternehmen Ein Erdgasunternehmen, das von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas mindestens eine wahrnimmt und außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Erdgasbereichs ausübt. 74. Hub Ein Gas-Pipeline-Knotenpunkt, an dem logistische und/oder kommerzielle Hubdienstleistungen erbracht werden. Hub-Dienstleistungsunternehmen
Ein Unternehmen, das logistische und/oder kommerzielle Hub-Dienstleistungen erbringt.
Indirekte Stellvertretung
Wahrnehmung von fremden Interessen im eigenen Namen.
77. Inhaber von Transportrechten
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Ein Erdgasunternehmen, das bezüglich einer Fernleitungsanlage das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas innehat. 78. Integriertes Erdgasunternehmen Ein vertikal oder horizontal integriertes Erdgasunternehmen. Interne Fahrpläne
Fahrplan zwischen Bilanzgruppen, bei welchen die beiden Bilanzgruppen in derselben Regelzone sind.
Jahresverbrauch
Die Menge in kWh über 365 Tage, die aus den Verbräuchen der letzten zurückliegenden Abrechnungszeiträume ermittelt wird. Liegen keine Verbrauchsdaten vor, ist ein geschätzter Jahresverbrauch zulässig.
Kapazitätserweiterungsvertrag
Eine individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber oder dem Regelzonenführer, der die Bedingungen, Rechte und Pflichten der Vertragspartner regelt, unter welchen eine gemäß § 12e GWG genehmigte Kapazitätserweiterung vorgenommen wird.
Kapazitätszuordnung, unterbrechbar
Im Rahmen des Kapazitätsmanagements kann der Regelzonenführer an einem Ein-/Ausspeisepunkt der Regelzone bzw. einem Übernahme-/Übergabepunkt einer Speicheranlage für den Fall, dass nicht ausreichend gesicherte Ein-/Ausspeisekapazität verfügbar ist, auf Antrag des Netzzugangsberechtigten unterbrechbare Kapazität zuordnen. Unterbrechbare Kapazität steht nur in dem Ausmaß zur Verfügung, als gesichert zugeordnete Kapazität nicht in Anspruch genommen wird bzw. im Fall von Gasabtausch zwischen hydraulisch nicht verbundenen Ein-/Ausspeisepunkten, soweit ein entsprechender Gegentransport durchgeführt wird.
Kapazitätszuordnung, gesichert
Im Rahmen des Kapazitätsmanagements ordnet der Regelzonenführer an einem Ein-/Ausspeisepunkt bzw. einem Übernahme-/Übergabepunkt einer Speicheranlage nach Maßgabe verfügbarer Kapazität, dem Antragsteller gesicherte Ein-/Ausspeisekapazität zu. Gesicherte Ein-/Ausspeisekapazität steht im ungestörten Leitungsbetrieb jederzeit zur Verfügung.
84. kommerzielle Hub-Dienstleistungen Dienstleistungen zur Unterstützung von Erdgas-Handelstransaktionen, wie insbesondere „Title Tracking“ (Nachvollziehen des Titeltransfers von Erdgas aus Handelsgeschäften). Konzernunternehmen
Ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbunden ist.
86. Kostenwälzung Ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten aller über der Anschlussnetzebene liegenden Netzebenen anteilig zuordnen. 87. Kunden Endverbraucher, Erdgashändler oder Erdgasunternehmen, die Erdgas kaufen. 88. Langfristige Planung Die langfristige Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von Erdgasunternehmen zur Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung der Versorgungsquellen und zur Sicherung der Versorgung der Kunden. 89. Lastprofil (LP) Eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers.
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Lastprofilzähler (LPZ)
Ein Messgerät welches den tatsächlichen Lastgang im Stundenraster erfasst.
Leistungsmessung
Eine mit einem Leistungsmessgerät durchgeführte Messung zur Ermittlung der höchsten stündlichen Belastung pro Monat.
92. Lieferant (LF) Eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas an Wiederverkäufer oder Endverbraucher liefert. Lieferfahrplan
Der interne Fahrplan, der die Summe der geplanten Lieferungen aller Bilanzgruppenmitglieder einer Bilanzgruppe im Stundenintervall für einen Kalendertag darstellt.
94. logistische Hub-Dienstleistungen Speicher- und Transportdienstleistungen, die am Hub erbracht werden. 95. Markregeln Die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Erdgasmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten. 96. Marktteilnehmer Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenmitglieder, Erdgaslieferanten, Erdgashändler, Produzenten, Netzbenutzer, Fernleitungsunternehmen, Verteilerunternehmen, Regelzonenführer und Speicherunternehmen. Mengenumwerter
Ein Messgerät zur Umrechnung von Erdgas vom Betriebs- in den Normzustand.
Merit Order List Messdifferenz
Jene Menge die aufgrund von Netzverluste und Messgenauigkeiten bei Zählern in einem Verteilnetz zwischen Einspeisung und Abgabe entsteht.
100. Messwert
Wert, der angibt, in welchem Umfang Leistung/Menge als gemessener Leistungs-/Mengenmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperiode) an bestimmten Zählpunkten im Netz eingespeist und entnommen wurde.
101. Mindestsicherheit
Minimale Sicherheit die beim Bilanzgruppenkoordinator als Basissicherheit hinterlegt werden muss.
102. Netz Alle Fernleitungs- oder Verteilernetze, die einem Erdgasunternehmen gehören oder von ihm betrieben werden, einschließlich seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten eingesetzt werden (z.B. Regel- und Messeinrichtungen), und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung und Verteilung erforderlich sind. 103. Netzanschluss
Die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers mit dem Verteilernetz.
104. Netzanschlusspunkt
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Die zur Entnahme oder Einspeisung von Erdgas technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzbenutzers. 105. Netzausbauvertrag
Individuelle Vereinbarung zwischen dem Regelzonenführer und dem Fernleitungsnetzbetreiber und/oder dem Verteilernetzbetreiber, auf Basis der in der Langfristplanung von der Energie Control Kommission genehmigten Maßnahmen zum Ausbau des Netzes.
106. Netzbenutzer Jede natürliche oder juristische Person, die in das Netz einspeist oder daraus versorgt wird. 107. Netzbereich Jener Teil des Netzes, für dessen Benutzung dieselben Tarifansätze gelten. 108. Netzbereitstellung
Mittelbare Aufwendungen des Netzbetreibers im vorgelagerten Netz zur Ermöglichung des Netzanschlusses von Netzbenutzern.
109. Netzbereitstellungsentgelt
Der Netzbetreiber verrechnet dem Netzbenutzer die Kosten des zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbaus des Netzes, die nicht über Netzzutrittsentgelt und Netznutzungsgebühr abgegolten werden, im Ausmaß der vereinbarten Inanspruchnahme des Netzes. Ein solches Netzbereitstellungsentgelt ist dem Kunden diskriminierungsfrei nach dem Verursachungsprinzip anlässlich der erstmaligen Herstellung des Netzanschlusses oder der Änderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität einmalig als Pauschale in Rechnung zu stellen.
110. Netzbetreiber (NB) Jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen. 111. Netzebene Ein im Wesentlichen durch das Druckniveau bestimmter Teilbereich des Netzes. 112. Netznutzung
Transport von Erdgas von Einspeise- zu Entnahmepunkten.
113. Netzverluste
Entstehen aufgrund von Undichtheiten und betriebsbedingten Ab- und Ausblasevorgängen in Verteilnetzen.
114. Netzzugang Die Nutzung eines Netzsystems durch Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen und Produzenten von Erdgas. 115. Netzzugangsberechtigte Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen, die ein Recht auf Netzzugang haben und Produzenten von Erdgas, die ein Recht auf Netzzugang haben sowie Netzbetreiber und Regelzonenführer, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 116. Netzzugangswerber
Eine natürliche oder juristische Person, die einen Netzzugang anstrebt.
117. Netzzugangsvertrag Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschlusspunkt und die Inanspruchnahme des Netzes regelt.
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118. Netzzutritt Die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Änderung der Kapazität eines bestehenden Netzanschlusses. 119. Netzzutrittsentgelt
Durch das einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind.
120. neue Infrastruktur Eine Infrastruktur, die nach dem In-Kraft-Treten der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 57, über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, fertig gestellt worden ist. 121. Nicht zugeordnete Kapazität
Die Differenz zwischen der maximalen Kapazität (maximale technische Kapazität am Einspeisepunkt) an einem Einspeisepunkt und der Summe der zugeordneten Kapazitäten der Bilanzgruppenverantwortlichen am jeweiligen Einspeisepunkt.
122. Nominierung
Elektronisch übermittelte Unterlage die angibt, welche Leistung pro Stunde/Gastag vom Buyer bzw. Seller an der Regelzonengrenze übernommen bzw. zur Verfügung gestellt wird.
123. Norm-Kubikmeter, Normzustand (Nm³)
Die Gasmenge, welche bei 0°C (273,15 K) und einem a bsoluten Druck von 1,01325 bar (101,325 kPa) den Rauminhalt von einem Kubikmeter ausfüllt. Sie wird in Nm³ abgegeben.
124. Produzent Eine natürliche oder juristische Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die Erdgas gewinnt. 125. Prognose Jene Unterlage, die angibt, welche Leistung /Normkubikmeter/Zeiteinheit) in einem konstanten Zeitraster (Messperiode) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen wird. 126. Regeln der Technik Technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein al erwiesen gelten; die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei der Errichtung, bei der Erweiterung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung die technischen Regeln des ÖVGW sowie die ÖNORMEN eingehalten werden. 127. Regelenergie Jene Energie, die für den kurzfristigen Ausgleich von Druckschwankungen im Netz, die innerhalb eines bestimmten Intervalls auftreten, aufzubringen ist. 128. Regelzone (RZ) Die räumliche Gliederung des aus Fernleitungen und Verteilleitungen mit Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung sowie aus daran angeschlossenen Speicheranlagen gebildeten Systems in geografische Gebiete unter Berücksichtigung der bestehenden Netzstrukturen soweit sie für die Inlandsversorgung bestimmt sind. 129. Regelzonenführer (RZF) Derjenige, der für die Druckregelung (Drucksteuerung) in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines Unternehmens erfüllt werden kann, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
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130. Regelzonenüberschreitende Fahrpläne 131. Renominierung
Die Abänderung von Nominierungen in Übereinstimmung mit den dafür vorgesehenen Marktregeln.
132. Risikomanagement
Bonitätsbeurteilung der Bilanzgruppenverantwortlichen durch Verrechnungsstelle, sowie die Ermittlung, Einforderung, Freigabe und Verwaltung von Sicherheiten und die Verwertung von Sicherheiten durch die Verrechnungsstelle
133. Risk Management 134. Seller
Natürliche oder juristische Person, von der an einem Einspeisepunkt in die Regelzone Energie bezogen werden soll, wobei es sich hierbei z.B. um eine Bilanzgruppe, Speicherunternehmen, Produzenten oder Vorlieferanten handeln kann.
135. Sicherheit Sowohl die Sicherheit der Versorgung mit und die Bereitstellung von Erdgas als auch die Betriebssicherheit und die technische Sicherheit. 136. Signatur, elektronische
Ein Anhang zu einer elektronisch übermittelten Nachricht, welche durch kryptographische Maßnahmen sicherstellt, dass diese elektronische Nachricht von einem definierten Absender stammt und der Inhalt nicht verändert wurde. Im Übrigen wird auf das Signaturgesetz verwiesen.
137. Signierte E-Mail 138. Smart Meter (SM)
Ein Messgerät, welches den tatsächlichen Lastgang im Stundenraster (vgl. Lastprofilzähler) erfasst. Diese Geräte sind jedoch für einen flächendeckenden Einbau konzipiert und unterscheiden sich daher meist in Art, Anbringung und Übertragung zum Lastprofilzähler.
139. Sonstige Marktregeln (SoMa) Jener Teil der Marktregeln, der gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH, der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG), in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2002, erstellt wird und auf Grund gesetzlicher Anordnung im Wege der genehmigten Allgemeinen Bedingungen Geltung erlangt. 140. Sonstige Transporte Die Transporte von Einspeisepunkten der Regelzone zu Speicheranlagen sowie Transporte von Produktions- oder Speicheranlagen zu Ausspeisepunkten der Regalzone. 141. Speicheranlage Eine einem Erdgasunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird. 142. Speicherunternehmen Eine natürliche oder juristische Person, die Erdgasspeicher verwaltet.
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143. Speicherzugangsberechtigte Produzenten, Erdgashändler, und Versorger mit Sitz innerhalb der Europäischen Union. 144. Stand der Technik Der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen. 145. Standardisiertes Lastprofil (SLP) Ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser – oder Entnehmergruppe charakterisches Lastprofil. 146. Stückelung
Kleinstes Zeitintervall, in welches Fahrpläne und Zeitreihen für Zählwertaggregate unterteilt werden.
147. Systembetreiber
Einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können.
148. Systemnutzungsentgelt Das für die Durchführung des Transportes von inländischen Endverbrauchern zu entrichtende Entgelt. 149. Übergabestelle
Ein als solcher bezeichneter und vertraglich fixierter Punkt in einem Netz, an dem Erdgas zwischen Vertragspartnern ausgetauscht (übergeben) wird. Die Übergabestelle kann mit dem Zählpunkt und der Eigentumsgrenze ident sein.
150. Variable Sicherheit
Individualhaftungsanteil der Sicherheit des Bilanzgruppenverantwortlichen.
151. Verbundenes Unternehmen a) ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 HGB; oder c) wenn die Aktionäre der beiden Unternehmen ident sind. 152. Verbundnetz Eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind. 153. Verbrauch
Menge in Nm³ oder kWh welche in einem Abrechnungszeitraum verbraucht wird.
154. Verbrauchsabgrenzung
Ermittlung von Teilmengen innerhalb der Abrechnungsperiode. Die Ermittlung erfolgt durch Lastprofilzähler, nach der Methodik der Standardlastprofile, durch Selbstablesung durch den Netzbenutzer oder durch physische Ablesung durch den Netzbetreiber.
155. Verfügbare Leitungskapazität Die Differenz der maximalen technischen Kapazität der Fern- oder Verteilleitung und der tatsächlichen Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Ein- und Ausspeisepunkten der jeweiligen Erdgasleitungsanlage. 156. Verrechnungsbrennwert
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Den bei der Verrechnung an Endkunden zur Ermittlung der Energiemenge herangezogenen Brennwert in kWh/m³. Dieser wird in der GSNT-VO festgelegt. 157. Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung der Ausgleichsenergie Eine Einrichtung, die an Hand der von Netzbetreibern und Marktteilnehmern zur Verfügung gestellten Daten die für die einzelnen Netzbetreiber und Marktteilnehmer anfallende Ausgleichsenergie ermittelt sowie Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht verwaltet. 158. Verrechnungszeitraum
Intervall, in dem das finanzielle Clearing von der Verrechnungsstelle durchgeführt wird.
159. Verschlüsselte E-Mail
Elektronische Nachricht deren Inhalt durch kryptographische Verfahren nur für einen berechtigten Empfänger lesbar ist.
160. Versorger Eine natürliche oder juristische Person, die die Versorgung wahrnimmt. 161. Versorgung Die Lieferung oder den Verkauf von Erdgas, einschließlich verflüssigten Erdgases, an Kunden. 162. Verteilergebiet Ein von einem Verteilernetz abgedeckter, geographisch abgegrenzter Raum. 163. Verteilerleitungen Rohrleitungen, die vorwiegend oder ausschließlich dem Transport von Erdgas zur unmittelbaren Versorgung von Kunden dienen. 164. Verteilerunternehmen Eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verteilung wahrnimmt. 165. Verteilung Den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Verteilerleitungen im Hinblick auf die Versorgung von Kunden. 166. Vertikal integriertes Erdgasunternehmen Ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, deren gegenseitige Beziehungen durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet werden, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens, insbesondere durch a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren, auszuüben, wobei das betroffene Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung oder Speicherung und mindestens eine der Funktionen Gewinnung von oder Versorgung mit Erdgas wahrnimmt. 167. Verwaltung von Erdgasspeichern Den Abschluss von Verträgen mit Dritten über das Zurverfügungstellen von Speicherraum einschließlich der Einspeicher- und Ausspeicherrate. 168. Vorgelagerte Erdgasleitungsanlage
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Eine Erdgasleitungsanlage, welche sich außerhalb des Verteilernetzes, an dem der Entnahmepunkt angeschlossen ist, befindet und für den Transport des Erdgases zum Entnahmepunkt benötigt wird.
169. Vorgelagertes Rohrleitungsnetz Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Erdgasgewinnungs- oder Speichervorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einem oder mehreren solcher Vorhaben zu einer Aufbereitungsanlage oder Übergabestation (Terminal) zu leiten; dazu zählen auch Speicherstationen. 170. Werktag 171. Wochenarbeitstag 172. Zählergröße
Nach der Richtlinie der „International Organisation of Legal Metrology“ (OIML) R31 und R32 (G Reihe). Ein Maß für den min- und maximalen Durchfluss in m³/h.
173. Zählerregler
Die unmittelbar vor dem Zähler montierte Druckregeleinrichtung, welche den Druck von Hausanschlüssen auf den Betriebsdruck der gastechnischen Anlage des Kunden (meist 22 mbar) regelt. Einem Zählerregler kann auch ein Hausdruckregler vorgeschaltet sein.
174. Zählpunkt
Einspeise- und/oder Entnahmestelle, an der eine Gasmenge messtechnisch erfasst und registriert wird.
175. Zertifizierte E-Mail Adresse
Ist eine E-Mail Adresse für welche ein elektronisches Zertifikat existiert mit dessen Hilfe E-Mails signiert oder verschlüsselt werden können.
176. Zielstaat Ein außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes liegender Mitgliedstaat der Europäischen Union, für den die Erdgaslieferung, für die eine Transportdienstleistung beantragt wurde, bestimmt ist. 177. Zugeordnete Kapazität
Die für einen Bilanzgruppenverantwortlichen am Einspeisepunkt reservierte Kapazität.
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No particular reason for the title, I just like men with hardthings tucked away in their clothes! A skean dhu (my preferredspelling out of many options) is a dirk or dagger that’s tradition-ally tucked into the top of the sock when wearing full Highlanddress. (Yes, I know it’s not a dress—and it’s not a skirt either!)Mulder waited impatiently for the door to open, barrelingthrough befor
Lees deze bijsluiter zorgvuldig door, want deze bevat belangrijke informatie voor u. Dit geneesmiddel is verkrijgbaar zonder doktersvoorschrift (recept), voor de behandeling van een milde aandoening waarbij advies van een arts niet noodzakelijk is. Toch blijft het belangrijk om Gaviscon 250 pepermunt kauwtabletten zorgvuldig te gebruiken om een goed resultaat te bereiken. · Bewaar deze b