Empfehlungen zur neugestaltung der mustersatzungen für wohnungsgenossenschaften mit und ohne vertreterversammlung des gd

Europäisches Kartellrecht
Kartellrecht
Bezeichnung
Fundstelle
Consten-Grundig
Verfälschungen iSv Art. 81 Abs.1 EG werden nicht nur durch wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen begründet, sondern auch durch solche, die den Wettbewerb verhindern oder begrenzen, wobei unerheblich ist, ob die Ver-tragsparteien nach ihrer wirtschaftlichen Stell-ung und Funktion auf gleicher Ebene stehen Alleinvertriebsvereinbarungen können unter das Verbot von Art. 81 Abs.1 fallen Art. 81 EG betrifft nur Handel zw. den Mitglied-staaten (Zwischenstaatlichkeitsklausel); Maß-nahmen von Unternehmen, die sich nur auf den Wettbewerb im Inland auswirken, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 81 EG Art. 81 Abs.1 EG gilt gleichermaßen für klass- ische Kartelle zw. Konkurrenten wie für Ver- triebsabreden zw. Unternehmen auf verschied-enen Wirtschaftsstufen Vereinbarung ist nur dann geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträch-tigen, wenn sich anhand objektiver Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraus-sehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen kann Teerfarbenkartell
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen müssen nicht alle Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung erfüllen, sondern können sich insb. auch aus einer im Verhalten der Beteil-igten zutage tretenden Koordinierung ergeben Parallelverhalten ist nicht mit abgestimmter Verhaltensweise gleichzusetzen; aber: Indizwirkung! United Brands
Prüfung der Wettbewerbsmöglichkeiten nach Art. 82 EG hat anhand der Eigenschaften des relevanten Erzeugnisses und für einen abge-grenzten räumlichen Bereich zu erfolgen, in dem es vertrieben wird und in dem die Wettbe-werbsbedingungen homogen sind unter beherrschender Stellung iSd Art. 82 EG ist die wirtschaftliche Machtstellung eines Unter-nehmens zu verstehen; dies setzt voraus, dass der Marktanteil erheblich ist Unternehmen mit beherrschender Vertriebs-stellung für ein Produkt darf seine Lieferungen an einen langjährigen Kunden, dessen Geschäftsgebaren den Handelsbräuchen entspricht, nicht einstellen, wenn die Kunden-bestellung in keiner Weise anormal ist Politik ungleicher Preise stellt eine missbräuch-liche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung dar Kommission ist kein Gericht iSd Art. 8 EMRK Verletzungen der behördlichen Aufsichtspflicht ggü. Staatsmonopolen rechtfertigen nicht die Wettbewerbsverletzungen privater Unter-nehmen des gleichen Sektors Verbandsempfehlungen, zu deren Befolgung sich Mitglieder bereit erklären, stellen eine Ver-einbarung nach Art. 81 Abs.1 EG dar Wettbewerbsverbote beim Unternehmenskauf können in den Anwendungsbereich des Art. 81 Art. 81 Abs.1 EG verbietet insbes. Vereinbar- ungen über die Aufteilung der Märkte oder Ver- ein absoluter Gebietsschutz für einen Alleinver-triebshändler, der die Kontrolle und Behind-erung von Parallelimporten ermöglichen soll, ist vertragswidrig als Wettbewerbsbeschränkung ist ein Vertrag anzusehen, der einen Vertragshändler ver-pflichtet, keine Vertragsware an Kunden zu verkaufen, die diese Ware bekanntlich außer-halb des Vertragsgebietes weiter vertreiben Poucet et Pistre
Kartellverbot des Art. 81 EG ist auf Unter- Art. 81 EG ist dagegen auf Einrichtungen mit ausschließlichem sozialen Charakter ohne Erwerbszweck nicht anzuwenden SAT/Eurocontrol
funktional auszulegen und umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art der Finanzierung intern. Organisationen mit hoheitlichen Auf-gaben sind keine Unternehmen iSd Art .81 EG Art. 81 EG verbietet regionalen Stromversorg- ungsunternehmen AGB-Klauseln, die es lokalen Rs.C-393/92
Versorgungsunternehmen untersagen, für die öffentliche Versorgung bestimmte Elektrizität einzuführen, wenn solche Klauseln den Handel zwischen den MS beeinträchtigt jedermann beanspruchen, falls ihm werbsverfälschende Verträge oder ent-sprechendes Verhalten ein Schaden entstanden ist (Private Enforcement) Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die innerstaat-liche Durchsetzbarkeit dieses originär gemein-schaftsrechtlich begründeten EG-kartellrecht-lichen Schadenersatzanspruch Privater zu gewährleisten siehe hierzu: EuGHE I 2006, 6619 (Manfredi) Bundesverband
Tätigkeit der gesetzlichen Krankenkassen iRd GKV-Versorgung ist als Wahrnehmung einer rein sozialen Aufgabe zu qualifizieren, die auf dem Grundsatz der Solidarität beruht und ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird aufgrund dessen konkurrieren die Kranken-kassen hinsichtlich ihrer Hauptaufgaben im bereich der Erbringung von Behandlungsleist-ungen sowie der Arzneimittelversorgung auf-grund der gesetzlichen Vorgaben weder unter-einander noch mit privaten Einrichtungen Haupttätigkeit der Krankenkassen ist keine wirtschaftliche, demzufolge die Unternehmens-eigenschaft zu verneinen ist Begriff der Vereinbarung iSv Art. 81 EG ist durch das Vorliegen eine Willensüberein- stimmung zw. mind. zwei Parteien gekenn-zeichnet, sofern sie den gemeinsamen Willen der Parteien, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten, getreu wiedergibt Manfredi
Art. 81, 82 EG sind Bestimmungen, die der öffentlichen Ordnung zuzurechnen sind und von den nationalen Gerichten von Amts wegen an- Nichtigkeit eines nach Art. 81 EG verbotenen Kartells oder Verhaltens kann jede Person geltend machen und Schadenersatz verlangen, wenn zw. dem Kartell oder Verhalten und dem entstandenen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht Kriterien für die Ermittlung des Schadener-satzes zu entwickeln, ist Aufgabe des inner-staatlichen Rechts der Mitgliedstaaten unter Beachtung des Äquivalenz- und Effektivitäts-grundsatzes Geschädigter kann nicht nur Vermögens-schadenersatz (damnum emergens), sondern auch Ersatz des entgangenen Gewinns (lucrum cessans) sowie Zahlung von Zinsen verlangen Archer Daniels
Kommission verfügt bei der Festsetzung einer Sanktionen eines Drittstaates gegen dasselbe Unternehmen wegen derselben Tat müssen bei der Festsetzung der Geldbuße nicht berück-sichtigt werden keine Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem (siehe hiezu auch: EuG, 15.06.2005 – verb.Rs. T-71/03, Tokai Carbon) eine Einrichtung, die Güter oder Dienstleist- ungen einkauft, ist nur insofern Unternehmen iSd EG-Kartellrechts, als sie diese für eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Anbietens von Gütern und Dienstleistungen auf einem Markt verwendet Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
Suiker Unie
ein über längere Zeit andauerndes gleichförm- iges Verhalten von Unternehmen kann je nach den Marktverhältnissen gleichermaßen Aus-druck von Wettbewerb wie auch das Ergebnis wettbewerbsbeschränkender kollusiver Praktiken sein kollusive Praktik liegt nahe, wenn sich eine vorherige Fühlungsnahme der Unternehmen oder sonstige Form des Informationsaus-tausches nachweisen lässt und den Unter-nehmen nach den Marktverhältnissen noch andere Handlungsalternativen offen standen unter beherrschender Stellung iSd Art. 82 EG Hoffmann-LaRoche 1979
ist die wirtschaftliche Machtstellung eines Unter- nehmens zu verstehen, das dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu ver-hindern, in dem sie ihm die Möglichkeit ver-schafft, sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und Verbrauchern ggü. in einem nennens-werten Umfang unabhängig zu verhalten bei der Prüfung, ob eine marktbeherrschende Stellung vorliegt, sind die Märkte solcher Erzeugnisse zusammenzufassen, die sich auf-grund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleich bleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen nur in geringem Masse austauschbar sind besonders hohe Marktanteile beweisen für sich das Vorliegen einer beherrschenden Stellung missbräuchliche Ausnutzung = objektiver Begriff Unternehmen sind unter Umständen unzulässig Tetra Pak
erfordert eine wirtschaftliche Beurteilung Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung inne haben, handeln missbräuchlich, wenn sie die Käufer der von ihnen vertriebenen Maschinen durch die Verpflichtung an sich binden, die zur Verwendung der Maschinen be-stimmten Grundstoffe ausschließlich von ihnen oder einem benannten Lieferanten zu beziehen Vereine und Verbände haben über die FIFA eine kollektive marktbeherrschende Stellung auf dem Dienstleistungsmarkt der Spielervermittler inne für die Anwendung von Art. 82 EG ist unerheb-lich, dass die FIFA selbst kein Wirtschaftsteil-nehmer auf dem fraglichen Markt ist, sondern nur rechtsetzend tätig wird Wettbewerbsrecht der öffentlichen Unternehmen
Bezeichnung
wesentliche Inhalte
Fundstelle
nationale Gerichte dürfen die Gründe eines Monopole zugunsten eines Unternehmens, dem ein Mitgliedstaat ausschließliche Rechte iSv Art. 86 EG gewährt, sind nicht mit Art. 82 EG vereinbar TK-Endgeräte
Art. 86 Abs.3 EG verleiht der Kommission die ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, durch den Erlass von Richtlinien zu präzisieren Gewährung ausschließlicher Einfuhr- und Vertriebsrechte im Sektor der Telekommunika-tionsgeräte durch einen Mitgliedstaat ist geeignet, den Handel zu beschränken Einsammlung, Beförderung und Zustellung von Postsendungen zu einheitlichen Tarifen und ohne Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit der einzelnen Leistung ist eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Mitgliedstaat darf solche Dienstleistungen reservieren, dh. einem Unternehmen als Mono-pol zuweisen, um diesem den Ausgleich zw. rentablen und unrentablen Einzelleistungen zu ermöglichen und zu verhindern, dass Wettbe-werber sich auf die rentablen Einzelleistungen beschränken Monopole bei
Verstoß gegen den EGV liegt vor, wenn ein Strom und Gas
Mitgliedstaat sich ausschließliche Ein- und Ausfuhrrechte für Elektrizität und Gas vorbehält und sie öffentlichen Einrichtungen verleiht Europäisches
Beihilferecht
Bezeichnung
wesentliche Inhalte
Fundstelle
Steinike/Weinling
Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe geeigneten Verfahren zu erfolgen, dessen Durchführung – vorbehaltlich der Kontrolle durch den EuGH – Sache der Kommission ist Art. 87 EG umfasst – mit dem alleinigen Vorbe-halt in Art. 86 Abs.2 EG – sämtliche privaten und öffentlichen Unternehmen aller Banco Exterior
Gewährung einer Abgabenbefreiung, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber den Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, ist als staatliche Beihilfe zu qualifizieren Air France
alle vom öffentlichen Sektor ausgehenden Sub- ventionen, die den freien Wettbewerb zu ver- fälschen drohen, fallen unter Art. 87 EG, ohne dass sie von einer nationalen Regierung oder einer Zentralverwaltung gewährt werden müssten zum öffentlichen Sektor gehören auch Ein-richtungen, die unter der Aufsicht und Garantie der gesetzgebenden Gewalt stehen, unab-hängig von etwaigen Vorschriften, die die Unabhängigkeit dieser Einrichtungen von anderen staatlichen Stellen gewährleisten Preussen Elektra
eine mitgliedstaatliche Regelung, durch die private Versorgungsunternehmen verpflichtet werden, den in ihrem Versorgungsgebiet er-zeugten Strom aus erneuerbaren Energien zu Mindestpreisen abzunehmen, die über dem tat-sächlichen Wert dieses Stroms liegen und die damit einhergehende Verpflichtung, die finanz-ielle Belastung zwischen den Versorgungs-unternehmen und den privaten Betreibern der vorgelagerten Stromnetze aufzuteilen, ist keine staatliche Beihilfe iSd Art. 87 Abs.1 EG Adria-Wien
Verbot staatlicher Beihilfen ist weder absolut Pipeline
nationale Maßnahmen (hier: Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie), stellen keine staatliche Beihilfe iSd Art. 87 EG dar, wenn sie allen Unternehmen im Inland unabhängig vom Gegenstand ihrer Tätigkeit gewährt werden Beihilfecharakter liegt nur dann vor, wenn eine gewisse Selektivität besteht und dadurch be-stimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt werden Altmark Trans
Ausschreibungsverfahren bzgl. unternehmer- ische Betrauung mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sind, unbeschadet der vergaberechtlichen Anford-erungen, nicht immer notwendig Fusionskontrolle
Bezeichnung
wesentliche Inhalte
Fundstelle
erkennbar ist, dass der geplante Zusammen- schluss unmittelbare und erhebliche Wirkungen in der EU hat Gemeinschaft ist nicht deshalb an der Aus-übung ihrer Zuständigkeit gehindert, weil der Zusammenschluss auch Auswirkungen auf Drittstaaten hat Airtours/
kollektive Marktmacht iR einer Fusion ist anhand der Kriterien Transparenz, Vergeltungs- FirstChoice
möglichkeiten und mangelndem Außenwett- Tetra Laval
Märkten tätig sind, nur untersagen, wenn die beherrschende Stellung eines Unternehmens ggü. seinen Wettbewerbern durch eine Fusion verstärkt wird Wegfall von Substitutionswettbewerb kann für sich allein keine marktbeherrschende Stellung verstärken angelegter Prüfungsmaßstab der Gemein-schaftsgerichte für Kommissionsentschei-dungen in der Fusionskontrolle ist das Erford-ernis eindeutiger Beweise (convincing evidence) FKVO findet auf Zusammenschlüsse mit Konglomeratswirkung Anwendung Frage der kollektiven Marktmacht wird anhand der in der „Airtours-Entscheidung“ aufgestellten Kriterien Transparenz, Vergeltungsmöglich-keiten und mangelnder Außenwettbewerb beurteilt Kommission muss iR der Sachverhaltsauf-klärung alle relevanten Informationen des Fusionskontrollverfahrens zusammentragen, analysieren und bewerten Vergaberecht
Voraussetzungen für ein vergabefreies In- House-Geschäft sind: 1. öffentlicher Auftrag-
geber muss über das zu beauftragende Unter-
nehmen eine Kontrolle ausüben wie über seine
eigenen Dienststellen und 2. Unternehmen
muss Tätigkeit zugleich im Wesentlichen für
den oder die öffentlichen Auftraggeber
verrichten, die seine Anteile innehaben
Alcatel Austria
Art. 1 Abs.1 der Rechtsmittel-RL 89/665/EWG enthält keine Beschränkung bzgl. Art und Inhalt der darin genannten Vergabeentscheidungen aufgrund dessen muss die dem Vertragsab-schluss vorausgehende Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers darüber, welchem Bieter der Auftrag erteilt wird, unab-hängig von der Möglichkeit, nach dem Vertrags-abschluss Schadenersatz zu erlangen, in jedem Fall überprüfbar sein Hospital Ingenieur
Weiterentwicklung des „Alcatel Austria“-Urteils weite Auslegung des Begriffs der „Vergabeent- scheidung“ eines öffentlichen Auftraggebers Halle/TREA Leuna
vergaberechtlicher Schutz auch bei De-facto- effet utile ist nur gewahrt, wenn jede Maßnah-me eines öffentlichen Auftraggebers – unab-hängig davon, ob sie außerhalb eines förm-lichen Vergabeverfahrens getroffen wurde – gerichtlich überprüft werden kann dagegen sind vorbereitende Maßnahmen im Hinblick auf die Vergabe eines öffentlichen Auftrages nicht nachprüfbar Auftragsvergabe an eine gemischtwirtschaft-liche Gesellschaft ist kein vergabefreies In-House-Geschäft

Source: http://home.fhtw-berlin.de/~kessler/downloads/rechtsprechung_europaeisches_kartellrecht.pdf

Haut_vol_odilecornuz_fr

Gloria, énorme, la soixantaine. Irena, blonde cinquantenaire portant une minijupe turquoise. Véronique, quarante-cinq ans, svelte, marquée. Andrew, 37 ans, richissime, fatigué. Gloria. Je m’appelle Gloria Palmer Putnam. J’habite New York. Irena. Irena Warwick. Je vis avec mon mari à Reading, Angleterre. Véronique. Je suis Véronique Duborgel. J’élève seule mes n

Flora del parco nazionale del cilento e vallo di diano

Lista completa del patrimonio floristico del territorio del Cilento Specie inserite in allegato a Convenzioni Internazionali Acacia retinodes Schltdl. Acanthus mollis L. Acer campestre L. Acer lobelii Ten. Acer monspessulanum L. subsp. monspessulanumAcer opalus Mill. ssp. obtusatum (Waldst. & Kit. ex Willd.) GumsAcer platanoides L. Acer pseudoplatanus L. Aceras anthropophorum (L.)

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