Empfehlungen zur neugestaltung der mustersatzungen für wohnungsgenossenschaften mit und ohne vertreterversammlung des gd
Europäisches Kartellrecht Kartellrecht Bezeichnung Fundstelle Consten-Grundig
Verfälschungen iSv Art. 81 Abs.1 EG werden
nicht nur durch wettbewerbsbeschränkende
Vereinbarungen begründet, sondern auch durch solche, die den Wettbewerb verhindern oder begrenzen, wobei unerheblich ist, ob die Ver-tragsparteien nach ihrer wirtschaftlichen Stell-ung und Funktion auf gleicher Ebene stehen
Alleinvertriebsvereinbarungen können unter das Verbot von Art. 81 Abs.1 fallen
Art. 81 EG betrifft nur Handel zw. den Mitglied-staaten (Zwischenstaatlichkeitsklausel); Maß-nahmen von Unternehmen, die sich nur auf den Wettbewerb im Inland auswirken, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 81 EG
Art. 81 Abs.1 EG gilt gleichermaßen für klass-
ische Kartelle zw. Konkurrenten wie für Ver-
triebsabreden zw. Unternehmen auf verschied-enen Wirtschaftsstufen
Vereinbarung ist nur dann geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträch-tigen, wenn sich anhand objektiver Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraus-sehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen kann
Teerfarbenkartell
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen
müssen nicht alle Tatbestandsmerkmale einer
Vereinbarung erfüllen, sondern können sich insb. auch aus einer im Verhalten der Beteil-igten zutage tretenden Koordinierung ergeben
Parallelverhalten ist nicht mit abgestimmter Verhaltensweise gleichzusetzen; aber: Indizwirkung!
United Brands
Prüfung der Wettbewerbsmöglichkeiten nach
Art. 82 EG hat anhand der Eigenschaften des
relevanten Erzeugnisses und für einen abge-grenzten räumlichen Bereich zu erfolgen, in dem es vertrieben wird und in dem die Wettbe-werbsbedingungen homogen sind
unter beherrschender Stellung iSd Art. 82 EG ist die wirtschaftliche Machtstellung eines Unter-nehmens zu verstehen; dies setzt voraus, dass der Marktanteil erheblich ist
Unternehmen mit beherrschender Vertriebs-stellung für ein Produkt darf seine Lieferungen an einen langjährigen Kunden, dessen Geschäftsgebaren den Handelsbräuchen entspricht, nicht einstellen, wenn die Kunden-bestellung in keiner Weise anormal ist
Politik ungleicher Preise stellt eine missbräuch-liche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung dar
Kommission ist kein Gericht iSd Art. 8 EMRK
Verletzungen der behördlichen Aufsichtspflicht
ggü. Staatsmonopolen rechtfertigen nicht die Wettbewerbsverletzungen privater Unter-nehmen des gleichen Sektors
Verbandsempfehlungen, zu deren Befolgung sich Mitglieder bereit erklären, stellen eine Ver-einbarung nach Art. 81 Abs.1 EG dar
Wettbewerbsverbote beim Unternehmenskauf
können in den Anwendungsbereich des Art. 81
Art. 81 Abs.1 EG verbietet insbes. Vereinbar-
ungen über die Aufteilung der Märkte oder Ver-
ein absoluter Gebietsschutz für einen Alleinver-triebshändler, der die Kontrolle und Behind-erung von Parallelimporten ermöglichen soll, ist vertragswidrig
als Wettbewerbsbeschränkung ist ein Vertrag anzusehen, der einen Vertragshändler ver-pflichtet, keine Vertragsware an Kunden zu verkaufen, die diese Ware bekanntlich außer-halb des Vertragsgebietes weiter vertreiben
Poucet et Pistre
Kartellverbot des Art. 81 EG ist auf Unter-
Art. 81 EG ist dagegen auf Einrichtungen mit ausschließlichem sozialen Charakter ohne Erwerbszweck nicht anzuwenden
SAT/Eurocontrol
funktional auszulegen und umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art der Finanzierung
intern. Organisationen mit hoheitlichen Auf-gaben sind keine Unternehmen iSd Art .81 EG
Art. 81 EG verbietet regionalen Stromversorg-
ungsunternehmen AGB-Klauseln, die es lokalen
Rs.C-393/92
Versorgungsunternehmen untersagen, für die öffentliche Versorgung bestimmte Elektrizität einzuführen, wenn solche Klauseln den Handel zwischen den MS beeinträchtigt
jedermann beanspruchen, falls ihm
werbsverfälschende Verträge oder ent-sprechendes Verhalten ein Schaden entstanden ist (Private Enforcement)
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die innerstaat-liche Durchsetzbarkeit dieses originär gemein-schaftsrechtlich begründeten EG-kartellrecht-lichen Schadenersatzanspruch Privater zu gewährleisten
siehe hierzu: EuGHE I 2006, 6619 (Manfredi)
Bundesverband
Tätigkeit der gesetzlichen Krankenkassen iRd GKV-Versorgung ist als Wahrnehmung einer rein sozialen Aufgabe zu qualifizieren, die auf dem Grundsatz der Solidarität beruht und ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird
aufgrund dessen konkurrieren die Kranken-kassen hinsichtlich ihrer Hauptaufgaben im bereich der Erbringung von Behandlungsleist-ungen sowie der Arzneimittelversorgung auf-grund der gesetzlichen Vorgaben weder unter-einander noch mit privaten Einrichtungen
Haupttätigkeit der Krankenkassen ist keine wirtschaftliche, demzufolge die Unternehmens-eigenschaft zu verneinen ist
Begriff der Vereinbarung iSv Art. 81 EG ist
durch das Vorliegen eine Willensüberein-
stimmung zw. mind. zwei Parteien gekenn-zeichnet, sofern sie den gemeinsamen Willen der Parteien, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten, getreu wiedergibt
Manfredi
Art. 81, 82 EG sind Bestimmungen, die der
öffentlichen Ordnung zuzurechnen sind und von
den nationalen Gerichten von Amts wegen an-
Nichtigkeit eines nach Art. 81 EG verbotenen Kartells oder Verhaltens kann jede Person geltend machen und Schadenersatz verlangen, wenn zw. dem Kartell oder Verhalten und dem entstandenen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht
Kriterien für die Ermittlung des Schadener-satzes zu entwickeln, ist Aufgabe des inner-staatlichen Rechts der Mitgliedstaaten unter Beachtung des Äquivalenz- und Effektivitäts-grundsatzes
Geschädigter kann nicht nur Vermögens-schadenersatz (damnum emergens), sondern auch Ersatz des entgangenen Gewinns (lucrum cessans) sowie Zahlung von Zinsen verlangenArcher Daniels
Kommission verfügt bei der Festsetzung einer
Sanktionen eines Drittstaates gegen dasselbe Unternehmen wegen derselben Tat müssen bei der Festsetzung der Geldbuße nicht berück-sichtigt werden
keine Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem (siehe hiezu auch: EuG, 15.06.2005 – verb.Rs. T-71/03, Tokai Carbon)
eine Einrichtung, die Güter oder Dienstleist-
ungen einkauft, ist nur insofern Unternehmen
iSd EG-Kartellrechts, als sie diese für eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Anbietens von Gütern und Dienstleistungen auf einem Markt verwendet
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Suiker Unie
ein über längere Zeit andauerndes gleichförm-
iges Verhalten von Unternehmen kann je nach
den Marktverhältnissen gleichermaßen Aus-druck von Wettbewerb wie auch das Ergebnis wettbewerbsbeschränkender kollusiver Praktiken sein
kollusive Praktik liegt nahe, wenn sich eine vorherige Fühlungsnahme der Unternehmen oder sonstige Form des Informationsaus-tausches nachweisen lässt und den Unter-nehmen nach den Marktverhältnissen noch andere Handlungsalternativen offen standen
unter beherrschender Stellung iSd Art. 82 EG
Hoffmann-LaRoche 1979
ist die wirtschaftliche Machtstellung eines Unter-
nehmens zu verstehen, das dieses in die Lage
versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu ver-hindern, in dem sie ihm die Möglichkeit ver-schafft, sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und Verbrauchern ggü. in einem nennens-werten Umfang unabhängig zu verhalten
bei der Prüfung, ob eine marktbeherrschende
Stellung vorliegt, sind die Märkte solcher
Erzeugnisse zusammenzufassen, die sich auf-grund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleich bleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen nur in geringem Masse austauschbar sind
besonders hohe Marktanteile beweisen für sich das Vorliegen einer beherrschenden Stellung
missbräuchliche Ausnutzung = objektiver Begriff
Unternehmen sind unter Umständen unzulässig
Tetra Pak
erfordert eine wirtschaftliche Beurteilung
Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung inne haben, handeln missbräuchlich, wenn sie die Käufer der von ihnen vertriebenen Maschinen durch die Verpflichtung an sich binden, die zur Verwendung der Maschinen be-stimmten Grundstoffe ausschließlich von ihnen oder einem benannten Lieferanten zu beziehen
Vereine und Verbände haben über die FIFA
eine kollektive marktbeherrschende Stellung
auf dem Dienstleistungsmarkt der Spielervermittler inne
für die Anwendung von Art. 82 EG ist unerheb-lich, dass die FIFA selbst kein Wirtschaftsteil-nehmer auf dem fraglichen Markt ist, sondern nur rechtsetzend tätig wird
Wettbewerbsrecht der öffentlichen Unternehmen Bezeichnung wesentliche Inhalte Fundstelle
nationale Gerichte dürfen die Gründe eines
Monopole zugunsten eines Unternehmens, dem ein Mitgliedstaat ausschließliche Rechte iSv Art. 86 EG gewährt, sind nicht mit Art. 82 EG vereinbar
TK-Endgeräte
Art. 86 Abs.3 EG verleiht der Kommission die
ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, durch den Erlass von Richtlinien zu präzisieren
Gewährung ausschließlicher Einfuhr- und Vertriebsrechte im Sektor der Telekommunika-tionsgeräte durch einen Mitgliedstaat ist geeignet, den Handel zu beschränken
Einsammlung, Beförderung und Zustellung von
Postsendungen zu einheitlichen Tarifen und
ohne Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit der einzelnen Leistung ist eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
Mitgliedstaat darf solche Dienstleistungen reservieren, dh. einem Unternehmen als Mono-pol zuweisen, um diesem den Ausgleich zw. rentablen und unrentablen Einzelleistungen zu ermöglichen und zu verhindern, dass Wettbe-werber sich auf die rentablen Einzelleistungen beschränken
Monopole bei
Verstoß gegen den EGV liegt vor, wenn ein
Strom und Gas
Mitgliedstaat sich ausschließliche Ein- und
Ausfuhrrechte für Elektrizität und Gas vorbehält
und sie öffentlichen Einrichtungen verleiht
Europäisches Beihilferecht Bezeichnung wesentliche Inhalte Fundstelle Steinike/Weinling
Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe
geeigneten Verfahren zu erfolgen, dessen Durchführung – vorbehaltlich der Kontrolle durch den EuGH – Sache der Kommission ist
Art. 87 EG umfasst – mit dem alleinigen Vorbe-halt in Art. 86 Abs.2 EG – sämtliche privaten und öffentlichen Unternehmen aller
Banco Exterior
Gewährung einer Abgabenbefreiung, die zwar
nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel
verbunden ist, aber den Begünstigten finanziell
besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen,
ist als staatliche Beihilfe zu qualifizieren
Air France
alle vom öffentlichen Sektor ausgehenden Sub-
ventionen, die den freien Wettbewerb zu ver-
fälschen drohen, fallen unter Art. 87 EG, ohne dass sie von einer nationalen Regierung oder einer Zentralverwaltung gewährt werden müssten
zum öffentlichen Sektor gehören auch Ein-richtungen, die unter der Aufsicht und Garantie der gesetzgebenden Gewalt stehen, unab-hängig von etwaigen Vorschriften, die die Unabhängigkeit dieser Einrichtungen von anderen staatlichen Stellen gewährleisten
Preussen Elektra
eine mitgliedstaatliche Regelung, durch die
private Versorgungsunternehmen verpflichtet
werden, den in ihrem Versorgungsgebiet er-zeugten Strom aus erneuerbaren Energien zu Mindestpreisen abzunehmen, die über dem tat-sächlichen Wert dieses Stroms liegen und die damit einhergehende Verpflichtung, die finanz-ielle Belastung zwischen den Versorgungs-unternehmen und den privaten Betreibern der vorgelagerten Stromnetze aufzuteilen, ist keine staatliche Beihilfe iSd Art. 87 Abs.1 EG
Adria-Wien
Verbot staatlicher Beihilfen ist weder absolut
Pipeline
nationale Maßnahmen (hier: Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie), stellen keine staatliche Beihilfe iSd Art. 87 EG dar, wenn sie allen Unternehmen im Inland unabhängig vom Gegenstand ihrer Tätigkeit gewährt werden
Beihilfecharakter liegt nur dann vor, wenn eine gewisse Selektivität besteht und dadurch be-stimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt werden
Altmark Trans
Ausschreibungsverfahren bzgl. unternehmer-
ische Betrauung mit Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sind, unbeschadet der vergaberechtlichen Anford-erungen, nicht immer notwendig
Fusionskontrolle Bezeichnung wesentliche Inhalte Fundstelle
erkennbar ist, dass der geplante Zusammen-
schluss unmittelbare und erhebliche Wirkungen in der EU hat
Gemeinschaft ist nicht deshalb an der Aus-übung ihrer Zuständigkeit gehindert, weil der Zusammenschluss auch Auswirkungen auf Drittstaaten hat
Airtours/
kollektive Marktmacht iR einer Fusion ist
anhand der Kriterien Transparenz, Vergeltungs-
FirstChoice
möglichkeiten und mangelndem Außenwett-
Tetra Laval
Märkten tätig sind, nur untersagen, wenn die beherrschende Stellung eines Unternehmens
ggü. seinen Wettbewerbern durch eine Fusion verstärkt wird
Wegfall von Substitutionswettbewerb kann für sich allein keine marktbeherrschende Stellung verstärken
angelegter Prüfungsmaßstab der Gemein-schaftsgerichte für Kommissionsentschei-dungen in der Fusionskontrolle ist das Erford-ernis eindeutiger Beweise (convincing evidence)
FKVO findet auf Zusammenschlüsse mit Konglomeratswirkung Anwendung
Frage der kollektiven Marktmacht wird anhand
der in der „Airtours-Entscheidung“ aufgestellten
Kriterien Transparenz, Vergeltungsmöglich-keiten und mangelnder Außenwettbewerb beurteilt
Kommission muss iR der Sachverhaltsauf-klärung alle relevanten Informationen des Fusionskontrollverfahrens zusammentragen, analysieren und bewerten
Vergaberecht
Voraussetzungen für ein vergabefreies In-
House-Geschäft sind: 1. öffentlicher Auftrag-
geber muss über das zu beauftragende Unter- nehmen eine Kontrolle ausüben wie über seine eigenen Dienststellen und 2. Unternehmen muss Tätigkeit zugleich im Wesentlichen für den oder die öffentlichen Auftraggeber verrichten, die seine Anteile innehaben Alcatel Austria
Art. 1 Abs.1 der Rechtsmittel-RL 89/665/EWG
enthält keine Beschränkung bzgl. Art und Inhalt
der darin genannten Vergabeentscheidungen
aufgrund dessen muss die dem Vertragsab-schluss vorausgehende Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers darüber, welchem Bieter der Auftrag erteilt wird, unab-hängig von der Möglichkeit, nach dem Vertrags-abschluss Schadenersatz zu erlangen, in jedem Fall überprüfbar sein
Hospital Ingenieur
Weiterentwicklung des „Alcatel Austria“-Urteils
weite Auslegung des Begriffs der „Vergabeent-
scheidung“ eines öffentlichen Auftraggebers
Halle/TREA Leuna
vergaberechtlicher Schutz auch bei De-facto-
effet utile ist nur gewahrt, wenn jede Maßnah-me eines öffentlichen Auftraggebers – unab-hängig davon, ob sie außerhalb eines förm-lichen Vergabeverfahrens getroffen wurde – gerichtlich überprüft werden kann
dagegen sind vorbereitende Maßnahmen im Hinblick auf die Vergabe eines öffentlichen Auftrages nicht nachprüfbar
Auftragsvergabe an eine gemischtwirtschaft-liche Gesellschaft ist kein vergabefreies In-House-Geschäft
Gloria, énorme, la soixantaine. Irena, blonde cinquantenaire portant une minijupe turquoise. Véronique, quarante-cinq ans, svelte, marquée. Andrew, 37 ans, richissime, fatigué. Gloria. Je m’appelle Gloria Palmer Putnam. J’habite New York. Irena. Irena Warwick. Je vis avec mon mari à Reading, Angleterre. Véronique. Je suis Véronique Duborgel. J’élève seule mes n
Lista completa del patrimonio floristico del territorio del Cilento Specie inserite in allegato a Convenzioni Internazionali Acacia retinodes Schltdl. Acanthus mollis L. Acer campestre L. Acer lobelii Ten. Acer monspessulanum L. subsp. monspessulanumAcer opalus Mill. ssp. obtusatum (Waldst. & Kit. ex Willd.) GumsAcer platanoides L. Acer pseudoplatanus L. Aceras anthropophorum (L.)